Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Krankenversicherung: Wie sich Mütter und Väter in der Elternzeit versichern müssen

Krankenversicherung
12.01.2018

Wie sich Mütter und Väter in der Elternzeit versichern müssen

Wer gesetzlich krankenversichert ist, für den ist die Elternzeit meist unproblematisch. Er ist kostenlos weiterversichert.
Foto: Oksana Kuzmina, Fotolia (Symbolbild)

Viele Mütter und Väter nehmen sich Zeit für ihre Kinder und machen eine Pause im Job. Wie sich Elterngeld und Elternzeit auf Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auswirken.

Kommt der Nachwuchs auf die Welt, wollen viele Eltern gerne längere Zeit mit ihrem Kind verbringen. Viele Mütter und zunehmend auch Väter legen in ihrem Berufsleben eine Pause ein und nehmen Elternzeit. In manchen Familien muss dann mit dem spitzen Bleistift gerechnet werden, schließlich fällt damit ein Einkommen weg. Der Staat unterstützt heute junge Familien mit der Zahlung von Elterngeld. Was aber passiert mit den bisherigen Sozialversicherungen, wenn man nicht arbeitet? Zusammen mit Fachleuten des für das Thema zuständigen „Zentrums Bayern Familie und Soziales“ in Bayreuth und der Techniker Krankenkasse (TK) haben wir einen Überblick erstellt.

Was bedeutet „Elternzeit“ und wo liegt der Vorteil?

Wer Elternzeit nimmt, kann im Beruf eine Auszeit einlegen, um sich der Erziehung widmen zu können - bis zu drei Jahre lang. In der Zeit erhält man allerdings keinen Lohn. Der Vorteil ist der Anspruch, nach dem Ende der Elternzeit auf seinen alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren zu können, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Elternzeit kann grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, ein Teil von maximal 24 Monaten darf aber auch bis zum achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.

Was ist der Zusammenhang zwischen Elternzeit und Elterngeld?

Elterngeld ist eine Leistung des Staates - maximal gibt es für Paare im Basis-Elterngeld bis zu 14 Monate lang 1800 Euro im Monat. Um Elternzeit zu nehmen, muss man nicht unbedingt Elterngeld beantragen, berichtet das Bundesfamilienministerium. „Allerdings bekommen Sie keinen Lohn, während Sie in Elternzeit sind“, erinnert das Ministerium. „Daher kann es sinnvoll sein, dass Sie für diese Zeit Elterngeld beantragen.“ Für die Krankenversicherung ist zunächst unerheblich, ob man Elternzeit nimmt oder Elterngeld bezieht: Während der Elternzeit ist man so krankenversichert wie während des Elterngeld-Bezugs, schreibt das Bundesfamilienministerium.

Welche Folgen haben Elternzeit oder Elterngeld für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung? Wie sind sie nun versichert?

Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss sich in den meisten Fällen wenig Gedanken machen. Er bleibt weiter versichert und muss keine Beiträge zahlen. „Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die außer Elterngeld keine beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, bleiben für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert“, bestätigt Michael Neuner, Sprecher des „Zentrums Bayern Familie und Soziales“. Das gilt natürlich auch für Paare in der Familienversicherung.

Sind wirklich alle gesetzlich Versicherten von der Beitragszahlung befreit, wenn sie Elterngeld beziehen?

Es gibt einige Ausnahmen: Beiträge an die Krankenkasse muss zum Beispiel zahlen, wer neben dem Elterngeld weitere Einnahmen hat, weil er zum Beispiel in Teilzeit arbeitet, berichtet das Bundesfamilienministerium. Und es gibt eine Ausnahme für Studenten: „Für versicherungspflichtige Studenten bleibt eine Beitragspflicht bestehen, wenn sie weiter immatrikuliert sind“, berichtet Michael Neuner vom „Zentrum Bayern Familie und Soziales“.

Nicht jeder ist in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie wirkt sich die Elternzeit in anderen Konstellationen aus? Zum Beispiel, wenn die Frau nicht verheiratet und bisher privat versichert ist?

Privat Krankenversicherte bleiben in der Elternzeit privat krankenversichert und müssen ihre Beiträge auch selbst tragen, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. „Die Frau bleibt also weiterhin privat versichert“, sagt Christian Bredl, Leiter der Landesvertretung Bayern der Techniker Krankenkasse. „Die Beiträge richten sich nach den individuellen Vereinbarungen mit dem privaten Versicherungsunternehmen.“

Privat Versicherte müssen weiterhin Beiträge zahlen

Zu beachten sei, dass in der Elternzeit auch der vorher vom Arbeitgeber übernommene Anteil selbst getragen werden müsse. Die Regel gilt natürlich nicht nur für Frauen sondern - wie in allen folgenden Fällen - umgekehrt auch für Männer, sollten sie zuhause bleiben.

Wie sieht es aus, wenn die Frau nicht verheiratet und bisher freiwillig gesetzlich versichert ist, weil sie zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen müssen weiterhin Beiträge zahlen, gegebenenfalls nur einen Mindestbetrag, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Die Techniker Krankenkasse macht eine Beispielrechnung auf. Wer kein Einkommen hat, wird auf Basis einer fiktiven Mindesteinnahme von 1015 Euro monatlich eingestuft. Krankenversicherungsbeitrag, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag summieren sich dann bei der TK auf 177,12 Euro im Monat für freiwillig gesetzlich Versicherte. „Wer Einnahmen hat, zahlt Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4425 Euro monatlich“, fügt TK-Landeschef Bredl an.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Beiträge zahlen, es gibt aber einen Trick

Es gibt aber einen Trick, der Belastung zu entkommen: „Wer zuvor als Arbeitnehmer eigenständig freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und sich in der Elternzeit befindet, kann gegebenenfalls über den Partner familienversichert sein“, rät das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Dann bleibt man beitragsfrei, sagt auch TK-Landeschef Bredl.

Wie sieht es bei privat versicherten Ehepaaren aus?

Genauso wie bei privat versicherten Unverheirateten. „Die Privatversicherung besteht weiter, egal ob Ehemann oder Ehefrau die Elternzeit beanspruchen“, sagt TK-Fachmann Bredl. Es müssen also weiter Beiträge gezahlt werden.

Was, wenn der Ehemann privat versichert ist und die Ehefrau bisher aber gesetzlich pflichtversichert?

Geht der privat versicherte Ehemann in Elternzeit, bleibt er privat versichert und muss entsprechende Beiträge zahlen, berichtet TK-Landeschef Bredl. Nimmt die gesetzlich pflichtversicherte Ehefrau die Elternzeit, kann sie aber kostenfrei bei ihrer bisherigen Krankenkasse weiterversichert bleiben, sagt er.

Und was ist, wenn der Ehemann privat versichert ist, die Ehefrau bisher aber freiwillig gesetzlich versichert?

Hier wird es etwas komplizierter, wenn die gesetzlich freiwillig versicherte Ehefrau die Elternzeit nimmt. Dann muss diese weiterhin Beiträge bezahlen. Und diese richten sich nach dem Familieneinkommen. „Die Beiträge werden aus dem halben Familieneinkommen, abzüglich Kinderfreibeträge, berechnet“, berichtet Bredl. Der Höchstbetrag sei dabei die halbe Beitragsbemessungsgrenze, derzeit also 2212,50 Euro monatlich. Die TK nennt ein Beispiel: Angenommen das Einkommen des Ehemann beträgt 4500 Euro monatlich und es gibt ein Kind. Vom Einkommen des Mannes wird dann der Freibetrag für das Kind von 1015 Euro abgezogen. Das ergibt 3485 Euro. Die Hälfte davon beträgt 1742,50. Auf dieser Basis werden dann die Beiträge der Ehefrau berechnet, im vorliegenden Fall 259,63 Euro im Monat. Hinzu kommen noch 44,43 Euro für die Pflegeversicherung.

Gibt es noch weitere Sonderfälle für die Versicherung in der Elternzeit?

Ja. Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen beispielsweise bei Beamten, Existenzgründern, Studenten oder wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen, berichtet die TK. „Hier sollten die werdenden Eltern frühzeitig Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen, um die Weiterversicherung abzuklären“, sagt TK-Landeschef Bredl.

Sind die Regeln für alle Krankenkassen gleich oder können sie abweichen?

Die Regeln für die Familienversicherung basieren auf dem Sozialgesetzbuch und gelten für die gesamte gesetzlichen Krankenversicherung, berichtet Bredl. Unterschiede könne es aber bei den privaten Versicherungsunternehmen geben.

Sind Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch mitversichert?

Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung, können die Kinder kostenfrei mitversichert werden, berichtet Bredl. Ist ein Elternteil privat versichert, muss die kostenfreie Mitversicherung der Kinder von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft werden. Ist eine kostenfreie Familienversicherung für das Kind nicht möglich, können die Eltern wählen, ob das Kind privat versichert oder gesetzlich versichert werden soll, sagt er.

Was bedeutet Elternzeit für meine weiteren Sozialversicherungen? Wie sieht es also für die Pflegeversicherung aus?

Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Krankenversicherung, berichtet das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“. Wer also bisher als regulär versicherter Arbeitnehmer in die gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt hat, bleibt beitragsfrei weiterversichert.

Welche Folgen hat Elternzeit für die gesetzliche Rentenversicherung?

Wer nicht arbeitet, zahlt nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Es kommt aber eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten in Betracht. Wer Kinder erzieht, die noch keine drei Jahre alt sind, könne dafür von der gesetzlichen Rentenversicherung später Rente erhalten, berichtet das Bundesfamilienministerium. „Durch eine Kindererziehungszeit wächst Ihr Anspruch auf Rente so, als hätten Sie in dieser Zeit gearbeitet und so viel verdient wie der Durchschnitt aller Erwerbstätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.“ Die Kindererziehungszeit werde aber nur einem Elternteil zugeordnet - demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.