Baugebiet in Hafenhofen rückt näher
Haldenwanger bringen mit Bebauungsplan Kohlstattäcker II auf den Weg
Bis zum 11. September hatte der Entwurf ausgelegen. In seiner Sitzung am Mittwoch fasste der Haldenwanger Gemeinderat nun zum Bebauungsplan Kohlstattäcker II im Ortsteil Hafenhofen den Satzungsbeschluss. Bei den eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit hatte es lediglich einige Vorschläge und Hinweise gegeben. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Bayerische Bauernverband hatten auf mögliche Konflikte zwischen Wohnen und landwirtschaftlicher Nutzung der angrenzenden Flächen hingewiesen. Um solche zu vermeiden, wird die Gemeinde auf eine dauerhaft gepflegte Ortsrandeingrünung achten und dies entsprechend vertraglich regeln. Die Gestaltung der Bepflanzung wird sie selbst veranlassen.
Dazu hatte Bürgermeister Georg Holzinger bereits im Vorfeld angeraten und auch die Untere Naturschutzbehörde hatte in ihrer Stellungnahme dazu angeregt. Gegebenenfalls können entsprechende Parkverbote an den Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Flächen regeln, dass diese nicht durch parkende Fahrzeuge verengt werden. Zum Ortsrand hin hätte das Landratsamt eher eineinhalbgeschossige Gebäude mit Satteldächern begrüßt. Die Gemeinde möchte jedoch einen möglichst weit gefassten Rahmen der Baugestaltung gewährleisten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt dabei neun Meter, bei einer Dachneigung von zwei bis 45 Grad sind auch andere Dachformen zulässig. Seitens des Wasserrechts sollte Niederschlagswasser so weit wie möglich versickert werden. Gemäß vorliegender Kenntnisse enthielten die Böden allerdings lehmige Schichten, die dies erschwerten. Im Zuge der Erschließung werden auf den privaten Grundstücksflächen seitens der Gemeinde Zisternen eingerichtet, entsprechende Regelungen und Pflichten sollen in den Kaufverträgen festgehalten werden. Einen Ausbau des Feldwegs an der westlichen Zufahrt zum Baugebiet entlang der dortigen Baugrundstücke möchte die Gemeinde vornehmen, wenn dies nötig ist, etwa, um für die Anwohner Staubbelästigungen zu vermeiden. Dies sei jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
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