Eine Polizeiangestellte steht vor Gericht, weil sie illegal private Daten abgerufen haben soll. Die Politik muss Grenzen setzen.
Zeitgleich sind gestern die europäische Datenschutzverordnung und das novellierte bayerische Polizeiaufgabengesetz geltendes Recht geworden. Das Verfahren am Günzburger Amtsgericht am Donnerstag, bei dem sich eine Polizeiangestellte wegen des unrechtmäßigen Auslesens persönlicher Daten verantworten musste, war diesbezüglich fast eine Punktlandung. Zwar stufte das Gericht ihr Verhalten nur als Ordnungswidrigkeit ein, dennoch wurde ein tieferliegender Konflikt deutlich: Es ist notwendig, Daten über Kriminelle zu speichern. Gleichzeitig müssen diese Daten so geschützt werden, dass sie nur abgerufen werden, wenn dies für Ermittlungen notwendig ist – und erst recht dürfen die Informationen nicht nach außen dringen.
Nach Auskunft ihres Chefs benötigt die Angestellte nur in Ausnahmen Zugriff auf die Datenbank – beispielsweise wenn sie auf einer Tonbandaufnahme einen Namen nicht richtig versteht. Ob dies rechtfertigt, dass sie Zugriff auf das gesamte Wissen der Polizei über Bürger hat, muss hinterfragt werden. Noch zweifelhafter ist das Verhalten mancher Polizisten, sofern die Beschreibungen des Strafverteidigers stimmen, ihre Zugangskennung am Schreibtisch liegen zu lassen. Seine Mandantin konnte er mit dieser Schilderung juristisch nicht entlasten – mutmaßlich wollte er darauf aufmerksam machen, dass es mit der Sorgfalt im Umgang mit persönlichen Daten in der Dienststelle nicht weit her ist.
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