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Landsberg
14.09.2014

"Muttizettel": Worauf Discos beim Aufsichtsformular achten

„In ist, wer drin ist“: Unter 18-Jährige dürfen nur bis Mitternacht in die Disco. Sie dürfen aber auch länger bleiben - wenn sie eine Aufsichtsperson haben.
Foto: Alexander Kaya (Symbolbild)

16- und 17-Jährige dürfen nur bis 24 Uhr feiern. Eine Ausnahme gibt es allerdings: wenn sie über ein Aufsichtsformular verfügen. Worauf Discobetreiber und Türsteher dabei achten.

Nach einer langen und anstrengenden Woche steht endlich das Wochenende an, und es ist mal wieder so richtig Party angesagt. Für viele Partypeople geht die Feier erst gegen Mitternacht so richtig los – für alle unter 18 ist dann laut Jugendschutzgesetz eigentlich schon Schluss. Doch durch den „Muttizettel“ können auch sie bis in die Morgenstunden abfeiern. Aber was steckt überhaupt genau hinter diesem ominösen Zettel?

Erst einmal zum rechtlichen Rahmen. Laut Jugendschutzgesetz gelten in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen. So dürfen 16- und 17-jährige Jugendliche bis 24 Uhr unterwegs sein. „Es gibt jedoch eine Ausnahme“, sagt Kreisjugendpfleger Wolfgang Bartl. Den berühmten Aufsichts-, „Mutti“- oder Partyzettel – oder auch die Erziehungsbeauftragung, wie man in Fachkreisen sagt.

Aufsichtsformular für Unter-18-Jährige: Jeder Veranstalter kann eigenes entwerfen

„Es gibt nicht den einen Zettel“, sagt Bartl. Jeder Veranstalter könne seinen eigenen entwerfen. Die Bundesregierung hat kein offizielles Formular dazu erstellt, da Jugendliche nicht zur Urkundenfälschung verleitet werden sollen. Denn das wäre der Missbrauch eines solchen Formulars, wenn zum Beispiel die Unterschrift eines Elternteils gefälscht würde.

Eigentlich soll den Jugendlichen durch diese Regelung die Möglichkeit gegeben werden, bei besonderen Veranstaltungen dabei zu sein. Zum Beispiel begleitet einen der Onkel zum Konzert der Lieblingsband. „Andererseits soll ihnen nicht eine Tür geöffnet werden, die Wochenenden durchzumachen“, sagt der Kreisjugendpfleger.

Die erste Verantwortung liegt bei den Eltern. Denn eigentlich sollte die Aufsichtsperson eine Autoritätsperson für den Jugendlichen sein, und nicht irgendjemand, den man vor der Disco noch schnell fragt, ob er die Aufsicht übernehmen kann. „Manche Eltern sind sehr verantwortungsvoll und es wird in den Familien genau besprochen“, sagt Kreisjugendpfleger Bartl, andere seien froh, wenn sie ihre Ruhe haben. Theoretisch ist es auch möglich, dass ein Erwachsener die Aufsicht für mehrere Jugendliche übernimmt. „An dieser Stelle ist das Gesetz nicht durchdacht“, sagt er.

"Muttizettel": Aufsichtszettel darf keine "Blanco-Übertragung" sein

Am Abend läuft es dann folgendermaßen ab. Der Jugendliche und seine Aufsichtsperson, die über 18 Jahre alt sein muss, zeigen gemeinsam beim Securitypersonal am Eingang einer Disco oder eines Clubs das ausgefüllte Formular und ihre Ausweise vor. „Wir lassen mehrere Formulare gelten, wenn sie die geforderten Kriterien erfüllen“, sagt Türsteher Johannes vom Club 1516 in Dießen. Es müssen vor allem die Unterschriften eines Elternteils, der Aufsichtsperson für den Abend und Name und Geburtsdatum des Jugendlichen darauf eingetragen sein.

„Außerdem brauchen wir eine Kopie vom Ausweis von Vater oder Mutter – je nachdem wer unterschrieben hat, damit wir die Unterschrift vergleichen können“, erläutert der Türsteher. Zudem sind auf dem Zettel Datum und Name der Veranstaltung sowie die Uhrzeitbegrenzung festgehalten, wie lange der unter 18-Jährige wegbleiben darf. Denn der Aufsichtszettel soll keine „Blanco-Übertragung“ sein, sagt Wolfgang Bartl.

Zu den Aufgaben des Securitypersonals zählt auch, darauf zu achten, dass die Aufsichtspersonen nicht spontan vor dem Club gesucht werden. „Das ist nicht der Sinn“, sagt Johannes, der Türsteher. Außerdem sind die Organisatoren verpflichtet, bei Zweifeln über die Richtigkeit der Unterschrift diese zu prüfen und bei den Erziehungsberechtigten anzurufen. Doch inwieweit das um 24 Uhr noch möglich sei, hat auch Bartl seine Zweifel.

Zu stressig: In Issing verzichtet man auf Aufsichtsformulare

„Wenn Zettel unvollständig sind, oder die Ausweiskopie fehlt“, sagt Johannes, würde er niemanden reinlassen. Denn wenn etwas passieren sollte, sei der Veranstalter dran. Bartl gibt daher zu bedenken, auf die Möglichkeit der Erziehungsbeauftragung komplett zu verzichten.

Wie zum Beispiel beim Spring Break in Issing. Dort verzichten die Veranstalter des FC Issing seit zwei Jahren darauf, Jugendliche länger als 24 Uhr feiern zu lassen. Allerdings nicht, weil es große Zwischenfälle gab, sondern weil der Aufwand zu groß sei, sagt Benjamin Graf, der Vorsitzende des FC Issing. „Es hat schon geklappt“, sagt er, „aber der Stress an der Kasse, immer nachzuschauen, ist einfach zu groß.“

Graf schätzt, dass es insgesamt wohl so 100 bis 150 Jugendliche betreffe, die nun früher gehen müssen. Bei insgesamt rund 1500 Gästen mache das nicht den großen Unterschied. „Insgesamt sind die Besucherzahlen zurückgegangen“, erzählt Graf. Er glaubt aber nicht, dass das an der neuen Regelung liegt.

Beim Schön & Wild in Kaufering gibt es den Aufsichtszettel noch und es funktioniere absolut, sagt Inhaber Reinhard Schuster. „Bei diesem sensiblen Thema muss man aber schon genau darauf achten, dass alles mit rechten Dingen zugeht.“ Bei rund fünf Prozent sei der Anteil an Besuchern mit einer Aufsichtsperson aber ohnehin nicht so groß. Trotzdem gehe es darum, konkurrenzfähig zu sein.

"Wir kontrollieren, dass Jugendlichen nichts Hochprozentiges trinken"

„Wenn wir es nicht anbieten und der nebenan schon“, sagt Schuster, „gehen die Jugendlichen halt dorthin.“ Im S & W ist klar geregelt, dass jede Aufsichtsperson nur auf einen Jugendlichen achtgeben darf. „Wenn die Leute wissen, wie es gehandhabt wird“, sagt er, „halten sie sich auch dran.“ Es gebe keine großen Vorfälle und man sei nah an einer 100-prozentigen Kontrolle dran.

Nach dieser manchmal anstrengenden Prozedur ist man dann endlich auf der Party angekommen und möchte etwas trinken. Doch was genau erlaubt ist, steht im Jugendschutzgesetz. So gilt, dass die Abgabe von „branntweinhaltigen Produkten“, wie zum Beispiel Spirituosen, für Minderjährige verboten ist. Bier, Wein und Sekt sind erst ab 16 Jahren erlaubt.

„Kauft ein Erwachsener Schnaps und gibt ihn dann an Jugendliche weiter, dann ist das eine Ordnungswidrigkeit“, erläutert Kreisjugendpfleger Wolfgang Bartl. Deswegen müssen solche Getränke im Club 1516 sofort an der Bar getrunken werden, damit nichts weitergegeben werde, sagt Johannes, der Türsteher des Clubs. „Wir sind dann auch drinnen aktiv und kontrollieren, dass keine Jugendlichen Hochprozentiges trinken.“

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