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  3. Münsterhausen: Umgehung: Bundesverwaltungsgericht lehnt Revision ab

Münsterhausen
17.08.2018

Umgehung: Bundesverwaltungsgericht lehnt Revision ab

Die geplante Ortsumfahrung in Münsterhausen soll rund 150 Meter westlich an einer Maschinen- und Lagerhalle von Karl Alt vorbeigehen. Er befürchtet, dass nach dem Bau der Straße ein mögliches Hochwasser Schäden an seiner Halle und vor allem am dort gelagerten Getreide anrichten könne. Die Umfahrung durch das Mindeltal kann jetzt gebaut werden. Welche Schritte als Nächstes geplant sind, wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderats erläutert. In seiner Begründung findet das Gericht klare Worte.
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Die geplante Ortsumfahrung in Münsterhausen soll rund 150 Meter westlich an einer Maschinen- und Lagerhalle von Karl Alt vorbeigehen. Er befürchtet, dass nach dem Bau der Straße ein mögliches Hochwasser Schäden an seiner Halle und vor allem am dort gelagerten Getreide anrichten könne. Die Umfahrung durch das Mindeltal kann jetzt gebaut werden. Welche Schritte als Nächstes geplant sind, wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderats erläutert. In seiner Begründung findet das Gericht klare Worte.
Foto: Bernhard Weizenegger

Die Umfahrung durch das Mindeltal kann jetzt gebaut werden. Welche Schritte als Nächstes geplant sind, wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderats erläutert. In seiner Begründung findet das Gericht klare Worte.

Dem Bau der Umgehungsstraße in Münsterhausen steht nichts mehr im Weg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Klägers Karl Alt gegen die Nichtzulassung seiner Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2017 zurückgewiesen. „Endlich hat das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Wie erwartet, wurde die Beschwerde abgewiesen“, erklärt Bürgermeister Robert Hartinger. Gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Krumbach und der Regierung von Schwaben werde nun versucht, schnellstmöglich mit dem Bau der neuen Straße zu beginnen. Mehr Informationen zum weiteren Vorgehen der Gemeinde und den nächsten Schritten zum Bau der Straße soll es laut Hartinger in der kommenden Gemeinderatssitzung geben.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht mehrere Punkte angegeben. Abgewiesen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde vor allem deshalb, weil die Rechtssache „nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung“ habe, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt. Diese sei nur dann gegeben, wenn die Beschwerde, eine „Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung“ aufwerfe. Ein derartiger Klärungsbedarf bestehe im konkreten Fall jedoch nicht, da sich die Rechtsfrage „auf Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtssprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantworten lässt“. Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die Entscheidung, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, wie von Alt gefordert, „im Rahmen der freien Beweiswürdigung im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts stehe“.

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