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Pressekodex
23.03.2017

Presserat überarbeitet seine Richtlinie zur Herkunfts-Nennung

Der Deutsche Presserat hat die Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern neu formuliert.
Foto: Martin Gerten (dpa)

Wann dürfen Medien die Nationalität oder Religion eines Straftäters nennen? Der Pressekodex gibt dazu Antworten. Die entsprechende Richtlinie hat der Presserat jetzt überarbeitet.

Immer wieder war sie Anlass für Kritik und Diskussionen - nun hat der Deutsche Presserat die Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern neu formuliert. An der Substanz habe sich daran jedoch nichts geändert, sagte Presseratssprecher Manfred Protze. 

Der Kern der neuen Fassung lautet: "In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt." Die Zugehörigkeit solle in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es bestehe ein begründetes öffentliches Interesse. 

In der bisherigen Fassung der Richtlinie hieß es, es müsse ein "begründbarer Sachbezug" zur Straftat bestehen, damit Angaben zum Herkunft gerechtfertigt seien. Kritiker hatten bemängelt, die Formulierung sei interpretationsbedürftig und helfe den Redaktionen beim Abwägen der Argumente im Arbeitsalltag nicht weiter. Zum Teil gab es auch die weitergehende Kritik, die Richtlinie sei insgesamt eine Bevormundung der Leser. 

Noch vor einem Jahr hatte das Plenum des Presserats entschieden, sie unverändert zu lassen. Zuvor hatte es nach den Vorfällen in der Silvesternacht 2015 in Köln eine intensive Diskussion über die Frage gegeben, wann die Herkunft von Straftätern genannt werden sollte. Dort waren zahlreiche Frauen aus einer Menschenmenge heraus von Männern sexuell bedrängt und bestohlen worden. Zeugen hatten etliche der Täter als nordafrikanisch oder arabisch aussehend beschrieben. 

Ähnliche Diskussionen gab es seitdem mehrfach wieder, beispielsweise nach dem Mord an einer Studentin in Freiburg im vergangenen Dezember. Als tatverdächtig war damals ein junger Flüchtling aus Afghanistan festgenommen worden. Aber gab es zwischen der Tat und der Herkunft des Verdächtigen einen "begründbaren Sachbezug"? Was genau ist das?

"Die Formulierung "begründbarer Sachbezug" ist eine sperrige, juristische Vokabel", sagte Frank Überall, Vorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), der Deutschen Presse-Agentur. Deshalb halte er die Präzisierung, wie der Presserat sie vorgenommen habe, für völlig richtig. 

Gerade weil es eine komplizierte Materie sei, ist nach Überzeugung des DJV-Vorsitzenden allerdings auch klar, dass mit dem Nachbessern der Formulierung nicht alle Fragen aus der Welt sind. Überall wiederholte seine Forderung nach einer "Sammlung von Leitsätzen" aus der Praxis. "So etwas muss es auf jeden Fall noch geben." 

Der Presserat hatte eine entsprechende "Handreichung für die Redaktionen" bereits im vergangenen Frühjahr angekündigt - aber bisher nicht vorgelegt. Sie werde noch im ersten Halbjahr 2017 kommen, kündigte Presseratssprecher Manfred Protze an. Gedacht ist daran, Leitsätze auf der Basis bisheriger Presseratsentscheidungen zu formulieren und dabei zu zeigen, nach welchen Kriterien die Beschwerdeausschüsse in realen Fällen entschieden haben. 

Ob damit dann alle Kritik an der Richtlinie vom Tisch ist, kann bezweifelt werden. Journalisten sollten alle Informationen angeben, die vorliegen, fordert Christian Schicha, Professor für Medienethik an der Universität Erlangen-Nürnberg. "Ich bin der Ansicht, dazu gehört auch die Nationalität von Straftätern. Was die Rezipienten daraus machen, sollte man ihnen überlassen." Die Angst aus Rücksichtnahme vor negativen Konsequenzen wie möglicher Diskriminierung sei falsch, sagt Schicha. "Lässt man solche Angaben weg, ist das Wasser auf die Mühlen derjenigen, die Lügenpresse rufen."  (dpa)

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