Bald wieder ein Fall für das Gericht?
Norwegerhaus Gemeinde beschließt Außenbereichssatzung für südlichen Kaaganger. Landratsamt will dagegen vorgehen und pocht auf Beseitigung. Petition für Erhalt erfolgreich
Die Gemeinde Eching bleibt dabei: Die baulichen Möglichkeiten sollen im südlichen Kaaganger über eine Außenbereichssatzung geregelt und das „Norwegerhaus“ oder „Wielands-Hütt“ genannte Gebäude soll erhalten werden. Der Gemeinderat hat in der jüngsten Sitzung Satzungsbeschluss mit 10:2 Stimmen gefasst.
Die Untere Baubehörde im Landratsamt hält das Regelwerk für rechtswidrig und droht rechtliche Schritte an. Die Bauexperten erinnern an die in zweiter Instanz bestätigte Beseitigungsanordnung für die Wielands-Hütt und daran, dass der Eigentümer zugesagt habe, das Gebäude abzureißen. Er hatte das historische Künstlerhaus so verändert, dass es nicht mehr denkmalgeschützt ist und das Gebäude nun als Schwarzbau im Außenbereich gilt. Die Gemeinde pocht aber auf ihre Planungshoheit: Planungsziel ist danach, die vorhandene Splittersiedlung im Außenbereich insgesamt zu ordnen und den Bauherren mehr Flexibilität zuzubilligen. Um die bestehenden Gebäude sind beispielsweise Baufenster gezogen. Die Gemeinde will überdies, „aus kulturhistorischer und ortsplanerischer Sicht“ das Norwegerhaus in der ehemaligen Künstlerkolonie erhalten – auch wenn dieses nicht mehr denkmalgeschützt ist. Von der Abbruchzusicherung wisse man nicht, heißt es in der Abwägungsentscheidung. Die Gemeinde habe mit dem Hauseigentümer einen städtebaulichen Vertrag geschlossen. Darin ist geregelt, in welcher Optik das Haus erhalten werden muss. Jetzt ist das Gebiet mit seinen neun Anwesen Außenbereich, die Möglichkeiten für Sanierung und Umbau richtet sich nach Paragraf 35 Baugesetzbuch. Der Bereich bleibt auch mit Satzung Außenbereich, es fallen jedoch Ausschlusskriterien des Paragrafen 35 weg. Voraussetzung dafür, dass eine derartige Satzung aufgestellt werden darf, ist, dass dort eine „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ existiert. Darüber gehen nun die Meinungen auseinander. Bezweifelt wird seitens der Unteren Baubehörde auch, dass das Gebäude im Rahmen dieser Satzung gehalten werden kann. Denn andere öffentliche Belange, wie Naturschutz oder Landschaftspflege können einem Vorhaben auch im Geltungsbereich einer derartigen Satzung weiterhin entgegengehalten werden.
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