Sonnenstudio nicht ohne Fachpersonal
Betreiber eines Landsberger Unternehmens scheitert vor dem Verwaltungsgerichtshof
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass der Selbstbedienungsbetrieb von UV-Bestrahlungsgeräten ohne Fachpersonal, das während der Betriebszeit anwesend ist, nicht zulässig ist. Damit scheiterte der Betreiber eines Landsberger Sonnenstudios, dem das Gewerbeaufsichtsamt diesen Selbstbetrieb untersagt hatte. Der BayVGH hat dadurch ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2013 bestätigt.
Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgeräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist.
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