Landsberg (hön) - Besitz ist per Gesetz definiert als körperliche Herrschaft über einen Gegenstand. Wirft man diesen Gegenstand weg, ist dies sogar der Ausdruck eines Herrschaftswillens. Wer also einen Joint gereicht bekommt, um diesen zu rauchen, kann sich nicht herausreden, das Gras nur geraucht, aber nicht besessen zu haben - Besitz von Betäubungsmitteln ist nämlich strafbar, der Konsum nicht.
Somit war auch für den 20-jährigen Angeklagten vor dem Landsberger Jugendschöffengericht kein Freispruch möglich, wie ihn dessen Anwalt gefordert hatte. Der Landsberger muss vielmehr unter Einbeziehung eines früheren Urteils für zwölf Monate hinter Gitter. Gleichzeitig wurde der parallel verhandelte Fall von Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 154, Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Zusammen mit einem Mitschüler in der Freistunde geraucht
Zugetragen hatte sich der Fall der "körperlichen Herrschaft", also des Besitzes eines Cannabis-Joints (0,5 Gramm Marihuana-Anteil) vor einigen Monaten in München, wo der Angeklagte die Fachoberschule besucht. Er habe dort zusammen mit einem Mitschüler in einer Freistunde den Joint geraucht, den er zur Stressbewältigung gebraucht habe. Schließlich wurde, so der Angeklagte, zu der Zeit über die Berufung in einem weiteren Fall, in den er verwickelt war, entschieden. Dies habe in psychisch sehr belastet.
Als damals ein Polizeibeamter in Zivil auf ihn zukam, habe er noch versucht, den Joint wegzuwerfen. Cliff Frank Radke (Walleshausen), der Verteidiger des Angeklagten, sah in der Tatsache, dass der Joint dem Mitschüler gehörte, einen ausreichenden Grund, auf Freispruch zu plädieren: "Der Besitz ist strafbar, das zur Verfügung Stellen ist straflos." Allerdings musste auch er sich von Richter Daum über die Definitionen von Besitz und Eigentum belehren lassen. Belastet wird der 20-jährige Landsberger zudem durch vier weitere Verurteilungen, teils wegen Körperverletzung, Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln und Straßenverkehrsgefährdung, die im Bundeszentralregister eingetragen sind.
Der Angeklagte stand bereits unter Bewährung
"Er ist kein unbeschriebenes Blatt", resümierte Richter Dr. Wolfgang Daum in seiner Urteilsbegründung. Zuletzt sei der Angeklagte im November vergangenen Jahres zu einer elfmonatigen Jugendstrafe mit Bewährung verurteilt worden und einen Monat später erneut mit dem Joint erwischt worden. Wolfgang Daum: "Er versteht nur, wenn er eingesperrt wird."
Dies sah auch Rob van der Vlies von der Jugendgerichtshilfe so. Er tue sich schwer, eine Empfehlung auszusprechen. Er kenne den Angeklagten schon lange, von psychischen Schwierigkeiten habe dieser ihm gegenüber noch nie etwas geäußert. Van der Vlies: "Wenn er gelogen hat, dann bin ich für eine Jugendstrafe, denn ich sehe schädliche Neigungen." Die Bewährungshelferin Gudrun Neumeyer berichtete zwar von guten Erfolgen in der Arbeit mit dem Schüler, doch habe er sich seit November trotz mehrfacher Aufforderungen nicht mehr bei ihr gemeldet. Mit den verhängten zwölf Monaten Jugendstrafe folgte Richter Wolfgang Daum dann auch dem Antrag der Staatsanwältin, die dem jungen Mann jegliche günstige Sozialprognose absprach: "Er hat trotz einschlägiger Verurteilungen und unter Bewährung stehend Straftaten begangen."
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