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Leitartikel
27.07.2012

Der Streit um die Beschneidung

Walter Roller

Ist die Beschneidung von Jungen juristisch erlaubt oder strafbare Körperverletzung? Im Interesse des gesellschaftlichen Friedens scheint es sinnvoll, sie straffrei zu stellen.

Im Hopplahopp-Verfahren versucht der Bundestag ein Problem zu lösen, das durch ein Urteil des Landgerichts Köln aufgeworfen wurde und für heftige Aufregung sorgt: Ist die in Judentum und Islam praktizierte Beschneidung von Jungen juristisch erlaubt oder eine strafbare Körperverletzung, wie die Kölner Richter meinen? Das Parlament hat klar Stellung bezogen. Mit großer Mehrheit wurde ein von Union, FDP und SPD eingebrachter Antrag verabschiedet, wonach das Justizministerium ein Gesetz entwerfen soll, das die Beschneidung aus religiösen Gründen für „grundsätzlich zulässig“ erklärt.

Die ungewohnte Eile, die der Bundestag hier an den Tag legt, hat vor allem mit dem Versuch zu tun, die Empörung der betroffenen Religionsgemeinschaften zu dämpfen. Sowohl der Zentralrat der Juden, der jüdisches Leben in Deutschland bei einem Verbot der Beschneidung als „nicht mehr möglich“ ansieht, als auch die Verbände der vier Millionen Muslime (auch sie sprechen von einem provokativen Angriff auf ihre Kultur) haben ja schweres Geschütz aufgefahren. Es hat seine Wirkung nicht verfehlt, wie die rasche Reaktion der Politik zeigt. Das Problem ist nur: Die Sache ist viel zu kompliziert, als dass sie sich im Handumdrehen lösen ließe.

Noch rätselt die Justizministerin, wie sich die Ausnahmeregelung wasserdicht auf die religiöse Beschneidung beschränken lässt. Zugleich formiert sich der Widerstand. Zahlreiche Abgeordnete finden, dass das Kindeswohl unter die Räder gerät. Ärzteverbände protestieren, weil die Beschneidung eine irreversible Körperverletzung ist und keinen nachweisbar medizinischen Nutzen habe. Das sind starke Argumente. Und natürlich kollidieren in diesem Fall zwei Grundrechte miteinander: das Elternrecht auf religiöse Erziehung und die Religionsfreiheit einerseits, das Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits. Der Gesetzgeber steht vor einer schwierigen Güterabwägung. Klar ist: Die Religionsfreiheit hat da ihre Grenzen, wo sie die Menschenwürde verletzt. Die genitale Verstümmelung von Mädchen etwa oder die Prügelstrafe kann der Rechtsstaat nicht dulden. Im Fall der lange stillschweigend geduldeten Beschneidung von Jungen liegen die Dinge nicht so klar. Das erschwert die Lösung des Problems, zumal ja in dieser Debatte – wie schon im Streit um das Kruzifix im Klassenzimmer oder um das Kopftuchtragen – wieder ein Hauch von Kulturkampf mitschwingt.

Der katholische Philosoph Spaemann trägt eine Spur zu dick auf, wenn er einen Großangriff auf die „ethno-kulturelle Identität“ von Religionsgemeinschaften und auf die religiöse Erziehung wittert. Aber ganz gewiss atmen das Kölner Urteil und die Forderungen nach einem Beschneidungsverbot auch den Geist einer säkular geprägten Gesellschaft, die „religiös unmusikalisch“ (Jürgen Habermas) geworden ist und zur Unduldsamkeit im Umgang mit religiös empfindenden Menschen neigt. Was Juden und Muslimen als Kernbestand ihrer Religion oder unverzichtbare Tradition gilt, wird kurzerhand als überholtes, „archaisches“ Ritual abgetan. Dabei stünde gerade auch einer modernen, toleranten Gesellschaft der Respekt gegenüber religiösen Überzeugungen gut zu Gesicht.

Vor diesem Hintergrund und im Interesse des gesellschaftlichen Friedens scheint es sinnvoll, den vergleichsweise harmlosen chirurgischen Eingriff straffrei zu stellen – verbunden mit strengen Auflagen, die dem Kindeswohl dienen. Es sollte nicht überstürzt geschehen. Vonnöten ist eine gründliche Diskussion, die das ganze Spannungsfeld zwischen der Religionsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen aufzeigt.

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