Wenn der Vater des Kindes unbekannt ist
Eine Frau macht Urlaub auf Mallorca. Neun Monate nach einer Affäre kommt ein Kind zur Welt. Doch sie kennt vom Papa nur einen Vornamen: „Michael“. Wie Gerichte darüber entscheiden.
Das Frühjahr ist eine gute Zeit, sich zu verlieben. Geht aus der Affäre später ein Kind hervor, hat die Mutter aber nicht immer die Möglichkeit, den Namen des Vaters zu erfahren, wie ein ungewöhnlicher Fall zeigt. Eine junge Frau hatte vier Frühlingstage auf Mallorca mit einem Mann im Hotel verbracht. Neun Monate später kam ein Sohnemann zur Welt. Nur kannte sie den Namen des Vaters nicht. Es war anscheinend eine Urlaubsaffäre. Die Mutter verlangte von der Hotelleitung den vollen Namen des Mannes. Sie habe nach dem Bundesdatenschutzgesetz Anspruch darauf, da es um wichtige Unterhaltsansprüche gegen den „Vier-Tages-Partner“ gehe und sie nur den Vornamen „Michael“ kenne.
Die Mutter hatte kein Recht, den Namen des Vaters einzuklagen
Das Amtsgericht München setzte aber die informationelle Selbstbestimmung des Mannes und seinen Schutz auf Privat- und Intimsphäre vor den Kindesunterhalt. Es stellte sich heraus, dass zu der infrage kommenden Zeit vier Gäste des Hotels diesen Vornamen trugen. Deswegen habe sich die Hotelleitung richtig verhalten, indem sie die Gästeliste nicht preisgab. Das Recht der Männer auf Achtung der Privat- und Intimsphäre überwiege den Unterhaltsinteressen der Frau. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass Daten ins Blaue hinaus übermittelt würden. Das insbesondere deswegen, weil nur der Vorname (wahrscheinlich) bekannt war – und die Etage, auf der sich das Liebesnest befand (AmG München, 191 C 521/16).
Auch ein betrogener Ehemann durfte Namen des richtigen Vaters nicht erfahren
Wie urteilen Gerichte in ähnlichen Fällen? Um einen „Auskunftsanspruch“ nach einer „erfolgreichen Empfängnis“ ging es auch in einem Fall vor dem Thüringer Oberlandesgericht. Allerdings war der etwas anders gelagert. Ein – während der Ehe – betrogener Mann konnte gegen seine geschiedene Frau nicht durchsetzen, dass sie den Namen des Mannes nennt, der das sogenannte „Kuckuckskind“ ins Nest gelegt hatte. Aufgeflogen ist das Ganze, nachdem der Ex-Gatte zehn Jahre nach der Scheidung ein Abstammungsgutachten in Auftrag gab, das seine Vermutung bestätigte. Er beabsichtigte, die Unterhaltszahlungen vom Nebenbuhler als Schadensersatz einzuklagen. Und dazu benötigte er dessen Daten. Das Gericht machte ihm jedoch klar, dass das nicht so einfach ist. Denn der Mann hatte bis dato seine Vaterschaft nicht gerichtlich angefochten – trotz des Abstammungsgutachtens, das ihn nicht als biologischen Vater auswies. Also gelte der betrogene Ex-Ehemann weiterhin als rechtlicher Vater. Eine anderweitige gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt nicht in Betracht, da ein Vaterschafts-Feststellungsantrag eine ungeklärte Vaterschaft voraussetzt. Es darf kein anderer Mann kraft Gesetzes als Vater des Kindes gelten. Ist das doch der Fall, müsse zunächst diese Scheinvaterschaft durch Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden (Thüringer OLG, 1 WF 353/10).
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