Ein Schüler des Mindelheimer Maristenkollegs war wegen Deutsch und Physik durchgefallen. Der Vater klagte. Doch das Verwaltungsgericht kann selbst keine Schulnoten vergeben.

Das Verwaltungsgericht kann selbst keine Schulnoten vergeben, wenn sich Schüler ungerecht bewertet fühlen und gegen Zeugnisse klagen. Die Benotung, die einen gewissen Spielraum offen lässt, ist eine ureigene Aufgabe der Lehrkräfte. Die Richter können nur rechtliche Mängel bei der Bewertung der Leistungen überprüfen. Mit diesen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die 3. Kammer des Augsburger Verwaltungsgerichts dem Vater eines Gymnasiasten aus Bad Wörishofen die Rücknahme einer Klage nahe gelegt.
Der laut einem Gutachten an angeborener Legasthenie (Schreib- und Leseschwäche) leidende Schüler einer 10. Jahrgangsstufe des Maristenkollegs in Mindelheim war mit zwei Fünfern (mangelhaft) in den Vorrückefächern Deutsch und Physik durchgefallen und hätte die Klasse wiederholen sollen.
Erst nach der Zeugnisverteilung hatten die Eltern ein Gutachten über die Legasthenie vorgelegt und eine Nachkorrektur unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs verlangt. Auch diese Überprüfung brachte allerdings kein besseres Ergebnis. Die Schule argumentierte, auch bei einer Ausklammerung der Rechtschreibfehler müssten die inhaltlichen Leistungen des Schülers bei den Schulaufgaben und Kurzarbeiten mit der Note „mangelhaft“ bewertet werden.
Der Vater hatte nun in Vertretung gegen das „Sitzenbleiben“ seines Sohnes geklagt. Beklagt war das Schulwerk der Diözese Augsburg. Der Vater machte deutlich, dass es ihn darauf ankomme, dass das Nichtvorrücken nicht gewertet werde, um später möglicherweise die Teilnahme am Abitur nicht zu gefährden. Sein Sohn sei inzwischen auf ein Internat in Berchtesgaden gewechselt, das auf Schüler mit Legasthenie spezialisiert sei. Dort wiederhole sein Sohn die 10. Jahrgangsstufe, seine Leistungen hätten sich verbessert.
Unter Vorsitz von Präsident Ivo Moll überprüften die Richter der 3. Kammer noch einmal, ob die Schule die Leistungsbewertungen für den Schüler gemäß den Vorgaben des Kultusministeriums vorgenommen hat. Sie stellten dabei keine Mängel fest. Deshalb empfahl Richter Moll dem Vater, seine Klage zurückzunehmen, was dieser dann auch tat. (utz)
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