Betrunken am Lenker – darf man das?
Ein kühles Bierchen im Freien und dann mit dem Radl nach Hause – klingt gut, kann aber juristische Folgen nach sich ziehen. Was beim Zweiradauflug erlaubt ist und was nicht.
Ein warmer Sommerabend, eine kurze Radtour zum nächsten Biergarten und dort ein kühles Glas Gerstensaft – klingt alles in allem für viele Bürger nach einem angenehmen Abendausflug. Doch für den ein oder anderen kann die fröhliche Freiluftparty ein bitteres Nachspiel vor Gericht haben. So wie jüngst für einen 50-Jährigen, der betrunken Fahrrad fuhr und dabei einen Unfall verursachte. Sein Fall landete vor dem Neu-Ulmer Amtsgericht. Gerade in der Biergartensaison komme es immer wieder zu solchen Trunkenheitsfahrten, die hohe Strafen nach sich ziehen können, sagt Amtsgerichtsdirektor Thomas Mayer und erklärt, was ein Radfahrer nach dem Gaststättenbesuch darf und was nicht.
Der Fall des 50-jährigen Ludwigsfelders sei ein Paradebeispiel: Wie der Maschinenarbeiter vor Gericht erklärte, wollte er nur schnell in eine Kneipe, doch „dass dort ein Geburtstag gefeiert wird, hab’ ich ganz vergessen“, sagte er. An jenem Abend habe er also sechs Biere und „ein paar Runden Schnaps“ getrunken, ehe er sich spät abends auf sein Fahrrad setzte und los fuhr – jedoch nur bis zum Allgäuer Ring kam. Dort „hab’ ich die Situation falsch eingeschätzt“ – der Ludwigsfelder krachte in ein Auto, das in den Kreisel einfahren wollte. Später wurde festgestellt: Der Radler hatte 1,7 Promille.
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