Elchingen "Wir müssen diese Kröte schlucken, die direkt bei dem von unseren Jugendlichen frequentierten Sportgelände gebaut wird", meinte Elchingens Zweiter Bürgermeister Konrad Dehm (CSU) sichtlich verärgert und enttäuscht, als der Gemeinderat über den Gerichtsentscheid zum "Bauantrag der Firma Extra Games Entertainment zum Neubau einer Spielothek im Unterelchinger Gewerbegebiet" diskutierte. Er forderte die Verwaltung auf, beim Betreiber der Spielothek peinlich genau auf die Öffnungs- und Sperrzeiten zu achten. Dehm gab damit mutmaßlich die Meinung und die Gefühle aller Ratsmitglieder und die von Bürgermeister Joachim Eisenkolb wieder, der den künftigen Spielothekbetreibern wie Dehm "in jeder Beziehung genau auf die Finger schauen will, ob das die Einhaltung des Jugendschutzes oder aller gemeindlichen Vorschriften betrifft". Obwohl inzwischen einige Einsprüche von Nachbarn vorliegen, ist die Gemeinde nach der Gerichtsentscheidung gezwungen, die Baugenehmigung zu erteilen. "Es ist für mich ein schrecklicher Gedanke, dass an diesem schönen Bauplatz eine solche Spielhölle entstehen wird. Man kann nur hoffen, dass die Nachbarn sich in einer Bürgerinitiative zusammenschließen und zu einem Boykott dieser Einrichtung aufrufen", meinte Karin Batke (UFWG). "Wir müssen dem Antrag zustimmen, wenn wir in die Berufung gehen, die von den gemeindlichen Anwälten als fast aussichtslos bezeichnet wird, müssen wir mit einer Schadensersatzklage rechnen. Man kann nur hoffen, dass der Laden wie andernorts wegen Desinteresse bald wieder schließen muss", meinte Rudolf Niedermayer (CSU). Wohl selten hat ein Gemeinderat einer Gewerbeansiedlung so einstimmig einen Misserfolg gewünscht, wie dies bei der künftigen Spielothek der Fall war.
Sowohl der Elchinger Gemeinderat als auch das Landratsamt Neu-Ulm hatten den Bauantrag der Firma "Extra Games Entertainment" abgelehnt. Die Spielothek wurde als Vergnügungsstätte im ausgewiesenen Gewerbegebiet für nicht zulässig gehalten. Das Gewerbegebiet sei für die Ansiedlung von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe konzipiert worden. Die Ansiedlung von Spielhallen im Gewerbegebiet einer ländlichen Gemeinde sei wesensfremd, so die Argumentation des Gemeinderates, welcher das Landratsamt folgte.
"Ausnahmsweise zulässig"
Der Antragsteller erhob vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den ablehnenden Bescheid. Das Gericht gab ihm recht. Es kam zum Ergebnis, dass die als Vergnügungsstätte anzusehende, großflächige Spielhalle mit 500 Quadratmetern Nutzfläche und 36 Spielautomaten "zwar nicht allgemein, jedoch ausnahmsweise ... zulässig ist". Das Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart eines Gewerbegebietes. Ein Wille, das Gewerbegebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, sei weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Begründung erkennbar. Es befänden sich im Umfeld des vorgesehenen Standortes bereits "Nutzungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe, sondern dem Einzelhandel beziehungsweise dem Dienstleistungsgewerbe zuzurechnen sind".
Es wird noch darauf hingewiesen, dass nach dem Jugendschutzgesetz in der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Spielhallen nicht gestattet werden darf. Des Weiteren dürfen in Spielhallen mit mehr als drei Geld- oder Warenspielgeräten keine alkoholischen Getränke verabreicht werden.
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