Mörder, Vergewaltiger – oder nur Lügner?
Asylbewerber gestehen schwere Verbrechen, manche sind erfunden. Denn wenn zuhause die Todesstrafe droht, dürfen sie nicht abgeschoben werden. Wie Ulmer Staatsanwälte vorgehen.
Eine Geschichte hat Oberstaatsanwalt Michael Bischofberger schon drei Mal gehört, von drei verschiedenen Leuten: Die Männer behaupten unabhängig voneinander, sie hätten in ihrem Heimatort im westafrikanischen Gambia ein Mädchen missbraucht und seien dann durch den Dschungel geflohen. Jemand habe sie auf einem Motorroller mit zur Grenze genommen. Ihr Begleiter sei auf der Flucht ums Leben gekommen.
Die Geschichten sind sich so ähnlich und in Teilen so unglaubwürdig, dass Bischofberger überzeugt ist, dass sie erfunden sind. Und doch steht der Ulmer Staatsanwalt vor einem Problem. Er muss nachweisen können, dass die Erzählungen nicht stimmen. Die Männer sind nach Deutschland geflohen, sie haben das Szenario in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) geschildert. In Deutschland gilt: Wer in seinem Heimatland hingerichtet werden könnte, der darf nicht abgeschoben werden. Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 102 des Grundgesetzes: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Auch, wenn einem Straftäter zu Hause Lynchjustiz droht, darf er in Deutschland bleiben.
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