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09. März 2010 20:10 Uhr

Wenn im Betrieb die Lichter ausgehen

Ulm (AZ) - Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer schon längere Zeit kein Geld mehr für die geleistete Arbeit bekommen hat, weil der Arbeitgeber "pleite" ist? Oft droht gar der Verlust des Arbeitsplatzes. "Auf ihre Lohnansprüche müssen die Beschäftigten dann aber nicht ganz verzichten. In solchen Fällen springt die Agentur für Arbeit mit dem sogenannten Insolvenzgeld ein", erläutert Gerhard Barthmann, Leiter des Teams Arbeitgeber, das zur Ulmer Arbeitsagentur gehört. Voraussetzung ist dafür aber, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet und oder mangels Masse abgelehnt wurde.

Gezahlt wird das Insolvenzgeld in Höhe des letzten Nettoentgelts für längstens drei Monate. Wer im Falle der Zahlungsunfähigkeit seiner Firma einen Ausgleich für seine geleisteten Arbeitsstunden erhalten will, der sollte so schnell wie möglich Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Das ist deshalb so wichtig, weil für die Antragstellung eine Frist von zwei Monaten gilt - gerechnet vom Tag der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung mangels Masse an.

Bitte beachten: Zuständig für die Zahlung von Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der betroffenen Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat.

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Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter der Servicenummer 01801 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise ggf. abweichend. Ab 01.03.2010 gilt: Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min) oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

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