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24. Dezember 2009 07:44 Uhr

Kormoran: Abschuss frei

Neuburg-Schrobenhausen (nr) - Die Regierung von Oberbayern hat für ganz Oberbayern außerhalb von Naturschutzgebieten, europäischen Vogelschutzgebieten und Nationalparken an allen Fischteichanlagen und weiteren für die Fischerei wichtigen Gewässern einen erweiterten Kormoranabschuss zugelassen. Damit sollen heimische Fischarten geschützt und erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden abgewendet werden.

Besonders an Fischteichen und bei der Netzfischerei durch Berufsfischern hat die angewachsene Kormoranpopulation zu empfindlichen Schäden geführt. Kormorane verzehren die bereits gefangen Fische als leichte Beute bzw. sie verletzen oder picken die Fische in den Netzen an.

Es gelten folgende zusätzliche Regelungen:

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Es dürfen jetzt noch nicht ausgefärbte Jungvögel ganzjährig, also auch in der Zeit vom 15. März bis 15. August, geschossen werden.

Weiterhin ist der Abschuss von Altvögeln - aus Tierschutz- und Naturschutzgründen allerdings nur außerhalb eines Aktionsradius zur Brutzeit von 30 Kilometern um bestehende Brutkolonien - im Frühjahr um circa sechs Wochen, auch noch in der Zeit vom 15. März bis 30. April, insgesamt also vom 16. August bis 30. August möglich.

Im Rahmen der genannten Zeiten ist der Abschuss von Kormoranen auch an den Schlafbäumen erlaubt.

Neugründungen von Brutkolonien dürfen von Fischereiberechtigten, Betreibern erwerbswirtschaftlich genutzter Fischteichanlagen und deren Beauftragten verhindert werden.

Die genannten Regelungen gelten ab sofort für folgende Gewässer bzw. Gewässerabschnitte im Regierungsbezirk Oberbayern:

alle erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen

Folgende Fließgewässer (sogenannte prioritäre Fließgewässer): Alz, Ammer (mit Ausnahme der Ammerschlucht), Amper, Donau, Inn, Isar (mit Ausnahme des Abschnitts vom Baierbrunner Wehr bis zum Zusammenfluss von freier Isar und Isarkanal), Mangfall, Tiroler Achen

Folgende Stillgewässer: Simssee, Staffelsee (ausgenommen Jagdruhezone am Westufer), Tegernsee (ausgenommen Tegernseesperrzonen nach der entsprechenden Landkreisverordnung), Waginger See/Tachinger See (ausgenommen des Südendes) und Walchensee

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