Freitag, 24. Mai 2013

30. Dezember 2010 04:42 Uhr

Amtsblatt Nr. 51 - 30. Dez. 2010

Amtsblatt Nr. 51 - 30. Dez. 2010

Nr. 1 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anwesen Judengasse 12 - 14 eingeschränktes Haltverbot

Nr. 2 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Raiffeisenstraße / Wechinger Weg, Pfäfflingen

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Nr. 3 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkplatz Löpsinger Graben

Nr. 4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Eselerstraße

Nr. 5 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkbuchten in der Bürgermeister-Reiger-Straße

Nr. 6 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkbucht an der Riomer Straße

Nr. 7 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Haltverbot im Reutheweg

Nr. 8 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Gemeindeverbindungsstraße Herkheimer Straße, Kleinerdlingen

Nr. 9 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Bahnhofsvorplatz

Nr. 10 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Beschilderungsplan Nr. 1

Nr. 11 Satzung der Stadt Nördlingen zur Änderung der Hundesteuersatzung

Nr. 1 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anwesen Judengasse 12 - 14 eingeschränktes Halteverbot

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Vor dem Anwesen "Judengasse 12 - 14" wird ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Die Beschilderung erfolgt durch Zeichen 286-10 und 286-20.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 2 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Raiffeisenstraße / Wechinger Weg, Pfäfflingen

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Im Kurvenbereich Raiffeisenstraße / Wechinger Weg, Pfäfflingen, wird das gesetzliche Haltverbot beim Anwesen Raiffeisenstraße 3 durch Zeichen 299 verdeutlicht und bis zur Hofeinfahrt verlängert.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 3 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkplatz Löpsinger Graben

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Auf dem Parkplatz Löpsinger Graben wird der aus Einfahrtsrichtung Wemdinger Straße gesehen erste Stellplatz auf der Westseite als Sonderstellplatz für Schwerbehinderte ausgewiesen. Die Beschilderung erfolgt durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1020-11.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Eselerstraße

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. In der Eselerstraße wird stadtauswärts von der Einmündung Herlinstraße nach dem Fußweg östlich des Anwesens Eselerstraße 2 ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet, zu beschildern mit Zeichen 286-10 und 286-20. Zur Verdeutlichung des eingeschränkten Haltverbotes wird das bereits vorhandene Zeichen 299 entsprechend verlängert.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 5 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkbuchten in der Bürgermeister-Reiger-Straße

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Die Parkbuchten in der Bürgermeister-Reiger-Straße zwischen Wemdinger Straße und dem Kreisverkehr werden als Kurzparkplätze ausgewiesen.

2. Für die Stellplätze zwischen der Wemdinger Straße und den Einfahrten zu den Grundstücken Bürgermeister-Reiger-Straße 1 A und 4 wird in der Zeit von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr und 17.00 Uhr und Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr die erlaubte Höchstparkdauer auf 1 ½ Stunden mit Parkscheibe begrenzt. Die Beschilderung erfolgt durch Zeichen 314-10 bzw. 314-20 und Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibensymbol; 1 ½ Stunden, Mo - Fr 08-17 Uhr, Sa 08-12 Uhr).

3. Für die Parkbuchten im weiteren Verlauf bis zum Kreisverkehr wird die erlaubte Höchstparkdauer generell auf 30 Minuten beschränkt. Die Beschilderung erfolgt durch Zeichen 314-10 bzw. 314-20 und Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibensymbol; 30 min.).

4. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

5. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

6. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 4 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 6 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Parkbucht an der Riomer Straße

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. In der Parkbucht an der Riomer Straße südlich der Anwesen Friedrich-Ebert-Straße 4-8 wird das Parken nur noch für Personenkraftwagen erlaubt. Die Beschilderung erfolgt durch je ein Zeichen 314-10 und 314-20 mit Zusatzzeichen 1048-10.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 4 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 7 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Halteverbot im Reutheweg

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Das gesetzliche Haltverbot im "Reutheweg" an der Einmündung des "Buchenweg" wird in beide Richtungen durch Zeichen 299 verdeutlicht und auf je 10 m verlängert.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 8 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Gemeindeverbindungsstraße Herkheimer Straße, Kleinerdlingen

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Grund der §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28.06.1990 (GVBl. S. 220) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2003 (GVBl. S. 490) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche

Anordnung:

1. Die Gemeindeverbindungsstraße Herkheimer Straße in der Gemarkung Kleinerdlingen (Flurweg Fl.Nr. 455), wird für Busse freigegeben. Die Beschilderung erfolgt durch Zusatzzeichen 1024-14 (Busse frei) an der bestehenden Beschilderung.

2. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 StVG und werden mit Geldbußen geahndet.

4. Die bereits früher getroffenen Verkehrsregelungen treten, soweit sie dieser Anordnung entgegenstehen, mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Nr. 2 außer Kraft.

Nördlingen, 28.12.2010

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 9 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Bahnhofsvorplatz

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde

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