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14.03.2017

Landrat weist Kritik zurück

Was das Landratsamt zum Streit mit Abbruchfirma sagt

Das Landratsamt hat in einer Pressemitteilung Stellung zum Streit mit einem Abbruch-Unternehmen genommen. Wie berichtet, ist die Firma aus dem Saarland bei der Sanierung des Theodor-Heuss-Gymnasiums eingebunden. In der Pressemitteilung heißt es: „Es wird behauptet, ein Schadstoffgutachten liege nicht vor. Das ist nicht korrekt.“ Ein solches Gutachten vom 15. Juli 2015 sei allen Beteiligten bekannt. Die vorhandene Bausubstanz sei an 32 Stellen geöffnet und untersucht worden, was der erforderlichen Genauigkeit und Sorgfalt entspreche. Die Ergebnisse seien Grundlage bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses im September 2015 gewesen. Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Es liegt in der Natur der Sache, dass sich während des Abbruchs punktuell Abweichungen von den Untersuchungen zeigen. In diesen Fällen werden diese Abweichungen nachträglich beprobt.“ Dies werde auch beim Abbruch des THG so gehandhabt. Sollten Gründe für eine zusätzliche Vergütung entstehen, werde dies in keiner Weise bestritten. Vermeintlich fehlende Untersuchungen seien aber nicht ursächlich für Nachträge in dieser Größenordnung. Eine nicht bekannte Vorsatzschale aus Gipskarton oder Holzwollereste am Beton bedürften der Preisermittlung, rechtfertigten aber nicht das Einstellen der Arbeiten.

Bei den Baumaßnahmen am Gymnasium seien aus verschiedenen Gründen Bauverzögerungen aufgetreten. Vor allem nachträglich notwendige Fundamentierungsmaßnahmen seien der Grund gewesen. Falls sich für die beauftragten Firmen durch die Verschiebung der Bauzeit zusätzliche Kosten ergeben würden, habe die Firma unbestritten das Recht, diese Kosten geltend zu machen. Allerdings müsse das nachprüfbar belegt werden, so die Pressemitteilung weiter. Zum jetzigen Stand sei nicht ersichtlich, wodurch eine Verdoppelung des ursprünglichen Auftragswertes gerechtfertigt wäre, so das Landratsamt. Die ausgeschriebene Leistung habe sich nur in sehr geringem Umfang geändert. „Pläne, Gebäudeabmessungen, enthaltene Schadstoffe oder sonstige Randbedingungen waren dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Preiskalkulation bekannt, sodass momentan nicht ersichtlich ist, wodurch eine Verdoppelung des ursprünglichen Auftragswertes gerechtfertigt wäre.“

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