Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Urteile: Abstammungsrecht: Karlsruhe urteilt zu DNA-Tests

Urteile
19.04.2016

Abstammungsrecht: Karlsruhe urteilt zu DNA-Tests

Vaterschaftstest im Genlabor: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine Frau einen Mann zum DNA-Test zwingen kann, den sie für ihren Vater hält.
Foto: Boris Roessler (dpa)

Wie weit darf man gehen, um die Wahrheit über die eigene Herkunft herauszufinden? Darüber entscheidet heute das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zum Abstammungsrecht.

Geklagt hat eine 66 Jahre alte Frau aus Nordrhein-Westfalen, die seit Jahrzehnten im Unklaren darüber ist, ob der Mann, den sie für ihren Vater hält, das auch wirklich ist. Einen Test hat der heute fast 90-Jährige immer abgelehnt. Die Frau kämpft für die Möglichkeit, ihn über die sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung noch dazu zwingen zu können.

Dieses Verfahren hat der Gesetzgeber 2008 eingeführt. Allerdings ist der Anspruch darauf auf die tatsächliche Familie beschränkt. Das heißt, Vater, Mutter und Kind können bei Zweifeln an der biologischen Elternschaft voneinander den Test verlangen; das Ergebnis hat keine direkten Auswirkungen zum Beispiel auf das Sorgerecht.

Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

Die Klägerin kann sich darauf nicht berufen, weil der fragliche Mann außerhalb der Familie steht. Sie sieht sich in ihrem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt. (Az. 1 BvR 3309/13)

Grundsätzlich gibt es zwar alternativ die Möglichkeit, einen Gentest über eine Vaterschaftsklage zu erstreiten. Der Klägerin ist dieser Weg aber verbaut. Denn so eine Klage gab es schon 1955: Ein Gericht hatte damals eine Untersuchung nach den Methoden der Zeit nicht zugelassen. Dieses Urteil hat bis heute Rechtskraft.

Würde der Kreis der Personen erweitert, die Anspruch auf eine Abstammungsklärung haben, könnte das auch anderen Menschen helfen. Denn eine Vaterschaftsklage hat den Nachteil rechtlicher Konsequenzen: Hat zum Beispiel ein neuer Partner der Mutter die Vaterrolle übernommen und wird festgestellt, dass ein anderer Mann der biologische Vater ist, hebt das alle familiären Rechte und Verpflichtungen auf. Kritiker sehen die Gefahr, dass eine Ausweitung massenweise Vaterschaftstests auf Verdacht Tür und Tor öffnen würde. (dpa)

Informationen des Gerichts zum Verfahren

Anspruch auf Abstammungsklärung, § 1598a BGB

Gesetz zur Einfügung von § 1598a ins BGB im April 2008

Gesetzentwurf zur Einführung des Anspruchs auf Abstammungsklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.