Abstammungsrecht: Karlsruhe urteilt zu DNA-Tests
Wie weit darf man gehen, um die Wahrheit über die eigene Herkunft herauszufinden? Darüber entscheidet heute das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zum Abstammungsrecht.
Geklagt hat eine 66 Jahre alte Frau aus Nordrhein-Westfalen, die seit Jahrzehnten im Unklaren darüber ist, ob der Mann, den sie für ihren Vater hält, das auch wirklich ist. Einen Test hat der heute fast 90-Jährige immer abgelehnt. Die Frau kämpft für die Möglichkeit, ihn über die sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungsklärung noch dazu zwingen zu können.
Dieses Verfahren hat der Gesetzgeber 2008 eingeführt. Allerdings ist der Anspruch darauf auf die tatsächliche Familie beschränkt. Das heißt, Vater, Mutter und Kind können bei Zweifeln an der biologischen Elternschaft voneinander den Test verlangen; das Ergebnis hat keine direkten Auswirkungen zum Beispiel auf das Sorgerecht.
Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Die Klägerin kann sich darauf nicht berufen, weil der fragliche Mann außerhalb der Familie steht. Sie sieht sich in ihrem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung verletzt. (Az. 1 BvR 3309/13)
Grundsätzlich gibt es zwar alternativ die Möglichkeit, einen Gentest über eine Vaterschaftsklage zu erstreiten. Der Klägerin ist dieser Weg aber verbaut. Denn so eine Klage gab es schon 1955: Ein Gericht hatte damals eine Untersuchung nach den Methoden der Zeit nicht zugelassen. Dieses Urteil hat bis heute Rechtskraft.
Würde der Kreis der Personen erweitert, die Anspruch auf eine Abstammungsklärung haben, könnte das auch anderen Menschen helfen. Denn eine Vaterschaftsklage hat den Nachteil rechtlicher Konsequenzen: Hat zum Beispiel ein neuer Partner der Mutter die Vaterrolle übernommen und wird festgestellt, dass ein anderer Mann der biologische Vater ist, hebt das alle familiären Rechte und Verpflichtungen auf. Kritiker sehen die Gefahr, dass eine Ausweitung massenweise Vaterschaftstests auf Verdacht Tür und Tor öffnen würde. (dpa)
Informationen des Gerichts zum Verfahren
Anspruch auf Abstammungsklärung, § 1598a BGB
Gesetz zur Einfügung von § 1598a ins BGB im April 2008
Gesetzentwurf zur Einführung des Anspruchs auf Abstammungsklärung
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