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  3. Bundesverfassungsgericht: Alkohol am Steuer: Richter erleichtern Blutentnahme bei Autofahrern

Bundesverfassungsgericht
15.03.2011

Alkohol am Steuer: Richter erleichtern Blutentnahme bei Autofahrern

Polizeikontrolle.

Polizeibeamte dürfen bei betrunkenen Autofahrern notfalls auch ohne einen Richter eine Blutentnahme anzuordnen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

Den Verfassungsrichtern zufolge muss eine Blutentnahme zwar grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Wenn aber kein Richter erreicht werden kann, dürfen auch Polizeibeamte oder die Staatsanwaltschaft die Blutentnahme veranlassen (AZ: 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10).

In den jetzt entschiedenen Fällen waren zwei Autofahrer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verurteilungen stützten sich auf das Ergebnis von Blutentnahmen und - Untersuchungen, die ermittelnde Polizeibeamte vor Ort angeordnet hatten und die eine Blutalkoholkonzentration im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit auswiesen.

Im ersten Verfahren hatte ein Streifenbeamter an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache gebeten, einen richterlichen Beschluss für die Blutentnahme zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die Blutentnahme bei dem Autofahrer an. Ob tatsächlich versucht worden war, einen Richter zu erreichen, konnte nicht geklärt werden, da der Vorgang nicht in den Akten dokumentiert war.

Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die Blutentnahme angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst bei dem zuständigen Amtsgericht.

In beiden Fällen hatten die verurteilten Autofahrer argumentiert, die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung hätte zu einem Beweisverwertungsverbot führen müssen - das Ergebnis der Blutuntersuchung hätte der Verurteilung nicht als Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen.

Die Verfassungsrichter sahen das anders und nahmen die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Ein Beweisverwertungsverbot gebe es im Strafrecht grundsätzlich nicht. Die Gerichte müssten bei der Erforschung des Falles vielmehr sämtliche bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis nehmen. Und das gelte auch in den vorliegenden Fällen - zumal bei "Gefahr im Verzug" sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die ermittelnden Polizeibeamten die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme haben. bo

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