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Patientenrecht
16.08.2016

BGH-Urteil: Krankenhaus muss vereinbarte Chefarzt-Operation befolgen

Der BGH urteilt: Ein Eingriff durch einen anderen Arzt sei rechtswidrig, wenn der Patient eine Operation ausschließlich mit dem Chefarzt vereinbart hat.
Foto: Anja Heid/Universitätsklinikum Heidelberg (dpa)

Vereinbart der Patient eine OP mit dem Chefarzt, darf nur der Chefarzt selbst operieren, entschied das Karlsruher Bundesgerichtshof. Eine OP durch einen Vertreter sei rechtswidrig.

Haben Patienten mit einem Krankenhaus eine Operation ausschließlich durch den Chefarzt vereinbart, dann muss auch der Chefarzt operieren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. Mangels Einwilligung ist die Operation durch einen Vertreter rechtswidrig. Für Folgeschäden müssen danach der operierende Arzt und die Klinik selbst dann haften, wenn dem Arzt kein Fehler vorzuwerfen ist. (Az: VI ZR 75/15)

Patientenvereinbarung: Chefarzt muss operieren, sofern nicht anders vereinbart

"Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen", betonten die Karlsruher Richter. Sei dies nicht möglich oder solle aus anderen Gründen ein anderer Arzt operieren, müsse der Patient hierüber rechtzeitig vorher aufgeklärt werden. Hier seien mögliche Vertretungen nicht vereinbart gewesen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall war wegen einer Fehlstellung einzelner Finger eine Operation an der linken Hand erforderlich. Der Patient wurde durch den Chefarzt untersucht und vereinbarte mit dem Krankenhaus, dass dieser auch die Operation vornehmen sollte. Tatsächlich operierte dann ein stellvertretender Oberarzt. Hinterher stellten sich erhebliche Beeinträchtigungen an der operierten Hand ein. Ein Sachverständiger stellte allerdings fest, dass die Operation fehlerfrei war.

BGH-Urteil: Anderer Arzt in der Operation braucht Einwilligung

In der Vorinstanz ging das Oberlandesgericht Koblenz daher davon aus, dass die Folgeschäden auch bei einer Operation durch den Chefarzt eingetreten wären. Ein wirklicher Schaden sei daher nicht entstanden, so dass dem Patienten auch kein Schadenersatz zustehe.

Dem widersprach nun der BGH. Der Operateur habe keine Einwilligung des Patienten gehabt. Schließlich sei jede Operation mit einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit verbunden. Ohne Einwilligung sei die Operation daher rechtswidrig. afp/AZ

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