Führerschein und Betriebserlaubnis: Neue Pflichten für Drohnen-Besitzer
Flugverbotszonen für Drohnen und ein "Kenntnis-Nachweis" für ihre Besitzer sollen den Luftraum sicherer machen. Was im einzelnen geplant ist.
Drohnen werden in Deutschland immer beliebter – bereits mehrere hunderttausend Fluggeräte sind nach Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) hierzulande im Einsatz, auch bei Hobbypiloten. Damit steigt das Risiko von Zwischenfällen.
Das Bundeskabinett hat nun einen Entwurf beschlossen, der strengere Vorschriften für Drohnen vorsieht. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. So soll der Himmel sicherer werden:
Drohnen sollen künftig gekennzeichnet sein. Wie?
Bisher gibt es keine Pflicht, eine Drohne zu kennzeichnen – damit kann bei einem Zwischenfall nur schwer festgestellt werden, wem sie gehört. Dem Entwurf zufolge soll künftig eine Kennzeichnungspflicht für alle Modelle ab 250 Gramm gelten. Sie sollen eine Plakette bekommen, auf der Namen und Adresse des Eigentümers stehen.
Wer braucht den geplanten „Drohnen-Führerschein“?
Der Führerschein soll für Drohnen ab zwei Kilo Gewicht Vorschrift werden. Der Besitzer muss entweder eine Pilotenlizenz vorlegen oder sich vom Luftfahrtbundesamtprüfen lassen. Dafür ist ein Mindestalter von 16 Jahren vorgesehen. Bereits ab 14 Jahren könnte eine „Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein“ genügen, allerdings nur für Sport- und Freizeitdrohnen, nicht für gewerbliche Modelle. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist der Führerschein wohl nicht nötig.
Für welche Drohnen wird eine behördliche Erlaubnis nötig?
Diese soll vorgeschrieben werden für Geräte ab fünf Kilo Gewicht sowie für Drohneneinsätze bei Nacht. Zuständig sind dem Entwurf zufolge die Luftfahrtbehörden der Länder. Behörden und „Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“, zum Beispiel die Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk, brauchen keine Betriebserlaubnis.
Wo dürfen Drohnen grundsätzlich nicht fliegen?
Schon jetzt gibt es Verbotszonen, in denen keine Drohen unterwegs sein dürfen – zum Beispiel rund um Flughäfen. Der Entwurf bündelt und ergänzt die Vorschriften, die sich bislang zum Teil in den Bundesländern unterschieden. Das Flugverbot soll künftig auch für Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr sowie für Menschenansammlungen gelten, für Gefängnisse, Industrieanlagen, Bundes- und Landesbehörden und für Naturschutzgebiete. Drohnen dürfen zudem maximal 100 Meter in die Höhe steigen, der Pilot muss ständig Sichtkontakt zu seiner Drohne halten.
Dürfen Drohnen in Wohngebieten fliegen?
Auch hier ist ein Flugverbot vorgesehen – es sei denn, der Inhaber oder Bewohner eines Hauses ist ausdrücklich einverstanden damit, dass die Drohne über seinem Grundstück kreist. Das Verbot soll für Drohnen ab 250 Gramm gelten und für solche Modelle, die Funksignale empfangen oder übertragen können. Von allen Verboten können die Behörden dem Entwurf zufolge Ausnahmen genehmigen. (afp)
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