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Gießen
25.10.2014

Gericht: Behinderter Junge kommt nicht auf Liste für Spenderherz

Jeder Patient, der auf eine Organspende wartet, wird bundesweit in einer Liste geführt. Damit soll erreicht werden, dass gespendete Organe nur nach medizinischer Notwendigkeit und nicht gegen hohe Summen vergeben werden.
Foto: Jens Kalaene (dpa)

Das Gericht gibt den Ärzte Recht: Die Uniklinik Gießen muss einen zweijährigen Jungen nicht auf die Spenderherz-Warteliste setzen.

Das Universitätsklinikum Gießen muss einen schwer kranken Jungen nicht auf die Warteliste für ein Spenderherz setzen. Das Landgericht Gießen lehnte am Freitag eine von den Eltern beantragte einstweilige Verfügung ab und gab der Klinik Recht. Die Ärzte hatten in dem bundesweit beachteten Fall des zweijährigen Muhammet Eren D. eine Aufnahme auf die Liste wegen der Folgen eines irreversiblen Hirnschadens abgelehnt.

Hirnschädigung: Hohe Operationsrisiken einer Herztransplantation

Der Junge war für eine auf Wunsch der Eltern aus der Türkei nach Gießen gebracht worden. Kurz vor dem Transport nach Deutschland war es nach Angaben des Universitätsklinikums aber zu einem Kreislaufstillstand gekommen, der Wiederbelebungsmaßnahmen notwendig machte. Untersuchungen in Gießen zeigten demnach später eine irreversible Hirnschädigung, die nach Ansicht der Ärzte wegen dadurch bestehender erhöhter Operationsrisiken einer Herztransplantationentgegenstand.

Die Ärzte beriefen sich dabei auf gesetzliche Regelungen. Der Junge darf deshalb nach Ansicht des Klinikums nicht auf die Warteliste gesetzt werden. Dies habe nichts mit der Frage einer Behinderung zu tun. Diese Entscheidung sorgte bundesweit für Schlagzeilen. Die Eltern wollten nun vor Gericht erreichen, dass ihr Sohn auf die Liste gesetzt werden muss. 

Gericht: Entscheidung ist keine Diskriminierung wegen der Behinderung des Jungen

Das Landgericht Gießen entschied jedoch, dass die Ablehnung den geltenden Regeln des Transplantationsgesetzes entspreche. Das Hindernis für eine Organtransplantation stelle nicht die Hirnschädigung an sich dar, sondern die hieraus resultierenden erhöhten Operationsrisiken, erklärte das Gericht. Es sei keine Diskrimierung wegen der Behinderung des Jungen gegeben.

Muhammet teile "bedauerlicherweise das Schicksal aller Patienten, die zwar eine Organtransplantation benötigen, aber noch an einer anderen Erkrankung leiden, die den Erfolg der Transplantation infrage stellt", erklärte das Gericht. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main möglich.

Der ärztliche Geschäftsführer des Universitätsklinikum Gießen, Werner Seeger, wertete die Entscheidung des Gerichts als "umfassende Bestätigung" der Ärzte des Klinikums. Diese verneinten wegen der Vorschädigung des Gehirns und der dadurch bedingten Risiken die rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine Transplantation, erklärte Seeger. Dem Klinikum liege auch kein Angebot eines anderen Transplantationszentrums vor, bei Muhammet eine Herztransplantation vorzunehmen. afp/AZ

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