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Glücksspiel
10.03.2011

Gericht: Hartz IV-Empfänger dürfen nicht Lotto spielen

Hartz IV-Empfänger dürfen nicht Lotto spielen. Das hat das Landgericht Köln in einer einstweiligen Entscheidung festgestellt. Bild: dpa

Hartz IV-Empfänger dürfen nicht Lotto spielen. Das hat das Landgericht Köln in einer einstweiligen Entscheidung festgestellt.

Das Landgericht untersagte der Westdeutschen Lotterie GmbH in Münster (Westlotto), Hartz-IV-Empfängern "die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen (...) zu ermöglichen". Dazu zählt auch das Lotto-Spiel. Gerichtssprecher Dirk Eßer bestätigte jetzt einen entsprechenden Bericht der "Westdeutschen Zeitung".

Konkret werde Westlotto auferlegt, keine Spiel- oder Wettscheine oder Rubbellose zu verkaufen an Personen, die "Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger sind", zitiert die Zeitung aus dem Beschluss des Landgerichts. Bei einer Zuwiderhandlung droht das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monaten Haft an. Die einstweilige Verfügung war von einem privaten Glücksspielanbieter mit Geschäftssitz auf Malta beantragt worden, der in Deutschland Sportwetten anbietet.

"Wir werden diese Entscheidung des Gerichts selbstverständlich akzeptieren, streben aber eine schnelle Klärung in einem Hauptverfahren an", zitiert die Zeitung Lotto-Sprecher Axel Weber. Wie das vom Gericht verhängte Spielverbot für Langzeitarbeitslose bis dahin allerdings in der Praxis überprüft werden soll, ist unklar. "Ich kann doch niemandem ansehen, ob er Hartz-IV-Empfänger ist", sagte Weber. "Und wir können ja auch kaum zu unseren Kunden sagen, zeigen Sie uns mal bitte Ihren Hartz-IV-Bescheid, dann dürfen Sie nicht spielen."

Hintergrund ist nach Angaben der Zeitung der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, der Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft. Hauptziel ist, die Spielsucht zu bekämpfen. Allerdings hat der EU-Gerichtshof 2010 entschieden, dass das darin verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. dpa

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