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  3. Oberlandesgericht Hamm: Gericht: Überholvorgang muss beim Verbotsschild enden

Oberlandesgericht Hamm
21.10.2014

Gericht: Überholvorgang muss beim Verbotsschild enden

Ein Überholvorgang muss noch vor Auftauchen eines Überholverbotsschildes abgebrochen werden. Das beschloss das Oberlandesgericht Hamm. Symbolbild
Foto: Mathias Wild

Autofahrer, die gerade beim Überholen sind, müssen den Vorgang abbrechen, sobald ein gewisses Schild am Straßenrand auftaucht. Das hat heute ein Gericht entschieden.

Passiert ein Autofahrer beim Überholen ein Überholverbotsschild, dann muss er den Überholvorgang abbrechen. Zumindest wenn das Abbrechen in der Situation gefahrlos ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen, wie aus einer Veröffentlichung am Dienstag hervorgeht.

Überholverbotszeichen verbieten auch Beendigung des Überholens

Die Richter entschieden, dass die Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn verbieten, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Über den Fall, dass ein Abbruch des Überholmanövers nicht ohne Gefahren möglich ist, hatte der Senat allerdings nicht zu befinden. (Az. 1 RBs 162/14)

Lkw-Fahrer habe nicht eher einscheren können

Anlass für den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm war der Fall eines Lkw-Fahrers. Er hatte sich gegen eine Geldbuße von 70 Euro zur Wehr setzen wollen, die er wegen Überholens mehrerer Fahrzeuge in einer Überholverbotszone zahlen sollte. Der Lkw-Fahrer machte geltend, er habe den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht eher nach rechts einscheren können.

Überholen noch vor Verbotsschild abbrechen

Dagegen entschied der OLG-Senat, ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleitetes Überholmanöver müsse noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem überholten Fahrzeug befinde, müsse den Überholvorgang ebenfalls abbrechen - falls er zu diesem Zeitpunkt noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren. In einem solchen Fall müsse der Fahrer sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. afp/AZ

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