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  3. Sozialgericht Heilbronn: Hartz-IV-Empfänger dürfen Geld im Bordell verjubeln

Sozialgericht Heilbronn
28.07.2014

Hartz-IV-Empfänger dürfen Geld im Bordell verjubeln

Ein Hartz-IV-Empfänger kann sein Schonvermögen verprassen - auch für Sex, ohne dass das Folgen für den Bezug von Leistungen hätte. Moralische Maßstäbe seien dabei nicht anzuwenden, legt ein Beschluss des Heilbronner Sozialgerichts nahe.
Foto: Patrick Seeger, dpa

Ein Hartz-IV-Empfänger darf sein Schonvermögen ausgeben, für was er will - auch für Sex. Auswirkungen auf seine Bezüge darf es nicht haben, urteilte nun das Sozialgericht Heilbronn.

Ausgaben im Rotlichtmilieu haben keinen Einfluss auf die Hartz-IV-Bezüge. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem am Montag veröffentlichten Gerichtsurteil bekanntgegeben. Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger sein sogenanntes Schonvermögen im Rotlichtmilieu ausgibt, kann er seine Bezüge weiterhin bekommen. Wie dieser Vermögensfreibetrag - im konkreten Fall knapp 9.000 Euro - verwendet werde, sei irrelevant. Der 1955 geborene Kläger hatte gegen einen Bescheid des Jobcenters geklagt und Recht erhalten.

Mann verprasst Erbe im Bordell: Hartz-IV-Antrag bewilligt

Der Mann hatte im März 2009 gut 16.000 Euro geerbt und in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt bestritten. Dabei gab er nach eigenen Angaben Geld in Höhe fast seines gesamten Schonvermögens für eine Nachtclubtänzerin und das "Knüpfen von Beziehungen" aus. Im Dezember 2009 beantragte der inzwischen wieder mittellose Mann Hartz-IV-Leistungen, die ihm das Heilbronner Jobcenter bewilligte. 

Im Oktober 2011 erließ die Behörde dann den Bescheid, dass er "fahrlässig" und ohne "wichtigen Grund" sein Vermögen gemindert und deshalb zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet sei. Der Mann habe von seinen Ausgaben erzählt. Zugleich widerrief das Jobcenter allerdings die Rückzahlungsverpflichtung, solange sich die finanziellen Voraussetzungen des Mannes nicht änderten. 

Gericht weißt Klage von Jobcenter zurück

Das Sozialgericht hob den Bescheid wegen dieser Widersprüchlichkeit auf. Im Übrigen brauche nicht entschieden werden, ob das Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen als sozialwidriges Verhalten anzusehen sei. Denn dem Mann stehe ein Vermögensfreibetrag zu. Gelder in dieser Größenordnung hätte er sogar weiter besitzen und trotzdem Hartz IV in voller Höhe beziehen können.  dpa/AZ

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