Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Fall Tugce: Mit welchem Strafmaß der Angeklagte rechnen muss

Fall Tugce
03.06.2015

Mit welchem Strafmaß der Angeklagte rechnen muss

Fotos erinnern in Offenbach an Tugce A., die von einem 18-Jährigen niedergestreckt worden sein soll. Er muss sich vor der Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt verantworten.
Foto: Boris Roessler (dpa)

Sanel M. soll die Studentin Tugce mit einem Schlag niedergestreckt haben. Sie fiel ins Koma und starb später. Welches Urteil droht dem Angeklagten?

Der Angeklagte Sanel M. soll die Studentin Tugce mit einem Schlag niedergestreckt haben. Die 22-Jährige stürzte und fiel ins Koma, aus dem sie nicht mehr erwachte. Der 18-Jährige muss sich vor der Jugendkammer des Landgerichts Darmstadt verantworten. Für das Urteil ist vor allem wichtig, ob das Gericht Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwendet. Wir beantworten Fragen im Hinblick auf das mögliche Strafmaß.

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einem Prozess gegen einen Heranwachsenden und einem Prozess gegen einen Erwachsenen?

Bei einem Heranwachsenden - zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt - muss das Gericht als wesentliche Weichenstellung zunächst entscheiden, ob es den Angeklagten noch nach Jugendstrafrecht verurteilt. Dieses unterscheidet sich deutlich vom Strafrecht für Erwachsene. Im Mittelpunkt steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz.

Wann kann das Gericht Jugendstrafrecht anwenden?

Eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht ist möglich, wenn es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder wenn die Reife des Angeklagten verzögert ist. Davon geht das Gericht aus, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Zu dieser Frage holt das Gericht eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ein, manchmal auch von Gutachtern.

Lesen Sie dazu auch

Wie wahrscheinlich ist die Anwendung von Jugendstrafrecht?

"Die Gerichte stellen häufig eine Reifeverzögerung aus, insbesondere bei jungen Heranwachsenden und schweren Straftaten", sagt die Vorsitzende der Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ), Professorin Theresia Höynck aus Kassel. Rein statistisch wäre bei Sanel M. also eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu erwarten.

Mit welchem Strafmaß ist bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu rechnen?

Das Jugendstrafrecht sieht zahlreiche Sanktionen vor wie etwa Arrest, Arbeitsauflagen oder die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Möglich sind auch Jugendstrafen - also Jugendgefängnis - von sechs Monaten bis zehn Jahren. Bei Mord sind auch dann bis zu 15 Jahre Haft möglich, wenn der Täter Heranwachsender ist. Das Gericht muss die Strafe so bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. "Kriterium ist primär die individuelle Rückfallprävention und nicht die Schwere der Tat", sagt Höynck.

Wann könnte dem Angeklagten auch eine Haft drohen?

Voraussetzung für eine Jugendstrafe - also Haft - wäre die Feststellung sogenannter schädlicher Neigungen. Kriterien dafür sind unter anderem Zahl und Art früherer Straftaten. "Da Auswahl und Bemessung der Sanktion sich weniger nach der Tatschwere, sondern vor allem danach richten, wie weitere Taten durch den Täter verhindert werden können, ist die Einschätzung der Sanktion ohne genaue Informationen zu der Person des Täters nicht möglich", sagt Höynck. Eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld kommt in der Regel nur bei Totschlag oder Mord in Betracht.

Welches Strafmaß ist in diesem Verfahren nach Erwachsenenstrafrecht wahrscheinlich?

Wenn das Gericht kein Jugendstrafrecht anwendet und weiter vom Anklagevorwurf Körperverletzung mit Todesfolge ausgeht, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre - außer, es wird ein minderschwerer Fall angenommen. dpa

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.