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Urteil
31.03.2017

Musik-Uploads: Eltern haften für Kinder

Mit ein paar Klicks lassen sich im Internet die Musik-Alben vieler Stars herunterladen oder anhören – ganz legal mithilfe der Apps auf unserem Bild. Illegal kommt man allerdings auch leicht an Musik.
Foto: Ole Spata, dpa

Über den Internetanschluss einer Familie wird illegal ein Musik-Album hochgeladen. Die Plattenfirma fordert Schadenersatz. Warum die Eltern zahlen müssen, obwohl sie es nicht waren

Wenige Klicks, und das neue Album aus den Charts steht illegal im Netz. Dumm nur, wenn die Eltern ein paar Wochen später Post vom Anwalt bekommen – und eine saftige Rechnung. Gestern klärte der Bundesgerichtshof (BGH), wann Eltern in einem solchen Fall haften müssen.

Worum ging es?

Anfang 2011 taucht das Erfolgsalbum „Loud“ der Sängerin Rihanna in einem Filesharing-Netzwerk auf. Über solche Tauschbörsen ziehen sich die Nutzer unerlaubterweise Musik, Filme oder Spiele auf ihren Computer und stellen zugleich Dateien anderen zur Verfügung. Für die geschädigten Firmen ist es ein Leichtes, über die IP-Adresse zurückzuverfolgen, von welchem Internet-Anschluss eine Datei angeboten wurde. In dem Fall, der gestern vor dem BGH verhandelt wurde, führte die Spur zu einer Münchner Familie: Vater, Mutter, drei gerade volljährige Kinder. Die Plattenfirma besteht auf Schadenersatz und Abmahnkosten von mehr als 3500 Euro.

Warum sollen die Eltern zahlen?

Mit dem Anschluss steht oft noch nicht fest, wer tatsächlich der Täter ist. Denn die meisten Familien oder WGs teilen sich einen Internet-Zugang. Der Nutzer, auf den der Anschluss angemeldet ist, steht wegen der sogenannten Störerhaftung besonders in der Pflicht. Ein „Störer“ ist nach der Rechtsprechung des BGH, „wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt“. Das kann auch jemand sein, der sich nicht ausreichend darum kümmert, dass sein Anschluss vor Missbrauch geschützt ist.

Wo ist das Problem bei der Münchner Familie?

Der Anschlussinhaber muss schlüssig erklären können, warum nicht er selbst, dafür aber ein anderer als Täter infrage kommt. Die Münchner Eltern sagen, dass sie an dem fraglichen Abend lange Besuch hatten. Die Kinder hätten in der Zeit alle ins Familien-WLAN gekonnt. Sie wüssten sogar, wer von den dreien das Album hochgeladen habe. Wollen den Namen aber nicht sagen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH urteilte, dass die Eltern, wenn sie den Namen wüssten, ihn aber für sich behielten, selbst Schadenersatz zahlen müssen. Der Eigentums- und Urheberrechtsschutz wiege in diesem Fall schwerer als der Schutz der Familie, hieß es im Urteil der Karlsruher Richter. Sie sagten außerdem, dass der Anschlussinhaber verpflichtet ist, im „zumutbaren Rahmen“ nachzuforschen, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist. Erfährt er den Namen, muss er ihn offenbaren. Erfährt er nicht, wer dahintersteckt, ist er aber nicht verpflichtet, das Surf-Verhalten der anderen Nutzer des Internetanschlusses zu dokumentieren oder auf deren Computern nach Filesharing-Software zu suchen. (dpa, afp)

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