Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Urteil: Musiktausch im Internet: Eltern haften bei Belehrung nicht

Urteil
15.11.2012

Musiktausch im Internet: Eltern haften bei Belehrung nicht

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind ausreichend belehrt haben. (Bild: Michael Wenda/dpa/tmn)

Schlappe für die Musikindustrie: Der Bundesgerichtshof entschied, dass Eltern nicht ohne weiteres haften müssen, wenn ihre Kinder heimlich bei illegalen Tauschbörsen aktiv sind.

Eltern haften grundsätzlich nicht für den illegalen Musiktausch ihres minderjährigen Kindes, wenn sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt hatten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Az. I ZR 74/12). Damit konnte sich ein Elternpaar gegen führende Musikkonzerne in Deutschland durchsetzen.

Eltern nicht zur Überwachung verpflichtet

"Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht", so die Richter. Zu derartigen Maßnahmen seien sie nur dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass ihr Kind den Internetanschluss für Rechtsverletzungen nutzt - etwa aufgrund einer Abmahnung.

Im konkreten Fall hatte ein 13-Jähriger illegal Musik heruntergeladen und im Netz verbreitet. Seine Eltern waren vom Oberlandesgericht (OLG) Köln deshalb wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zu 3000 Euro Schadenersatz verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, die Klage der Musikfirmen wurde abgewiesen.

"Es ist selbstverständlich, dass Kinder in diesem Alter über einen Computer verfügen und dass sie bei der Nutzung nicht ständig unter Aufsicht sind", sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Eltern müssten ihre Kinder darüber belehren, das der Tausch von Musik oder sonstigen geschützten Werken illegal sei. "Aber sie müssen ihren Kindern nicht von vornherein mit Misstrauen begegnen und vermuten, dass sie trotzdem Rechtsverletzungen begehen", sagte Bornkamm.

Das OLG Köln hatte hingegen sehr strenge Anforderungen an die Eltern gestellt und unter anderem verlangt, dass sie regelmäßig den Computer auf installierte Filesharing-Programme überprüfen müssten. "Dieser ausufernden und realitätsfremden Rechtsprechung wurde nun glücklicherweise ein Riegel vorgeschoben", kommentierte der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, der das Verfahren für die beklagten Eltern geführt hatte.

Lesen Sie dazu auch

Urteil könnte weitreichende Bedeutung haben

Das Urteil könnte weitreichende Bedeutung haben: "Es ist der Präzedenzfall, auf den wir seit Jahren warten", sagte der Münchner Anwalt Bernhard Knies, der eigens zur Verhandlung nach Karlsruhe gereist war. "Hätten wir dieses Urteil früher gehabt, dann hätten sehr viele Eltern einiges an Geld gespart." Knies wartet schon auf die nächste Entscheidung des BGH: Es sei ein weiterer Fall anhängig, in dem es darum geht, ob der Inhaber des Anschlusses für erwachsene Mitnutzer haftet.  dpa

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.