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Gastronomie
20.08.2015

Schmeckt es nicht? Diese Rechte haben Restaurantgäste

Als Gast in einem Restaurant erwartet man gutes Essen und freundlichen, aufmerksamen Service.
Foto: Daniel Reinhardt/dpa

Im Restaurant will man genießen. Doch was ist, wenn sich ein Wurm im Salat räkelt? Oder die Rechnung ewig nicht kommt? Restaurantgäste haben folgenden Rechte.

Der Regen macht es mit Badewilligen, der Ermittler mit Dieben und mitunter auch der Koch mit seinen Gästen: Er versalzt ihnen die Suppe. Im Gegensatz zu Ersteren ist der Restaurantbesucher eindeutig im Vorteil. Denn wer minderwertiges Essen bekommt, muss das nicht einfach so schlucken. Der Kölner Rechtsanwalt Harald Rotter erklärt jetzt, auf welche Rechte sich Restaurantgäste bei Qualitätsmängeln berufen können.

Was kann ich machen, wenn es mir nicht schmeckt?

Eins stellt Rotter gleich zu Beginn klar: Es sei kein Mangel, wenn das Essen nicht den eigenen Geschmack treffe. „Der Mangel muss so sein, dass jeder Koch das Gericht für falsch zubereitet erklären würde.“ Ist dem Küchenchef also tatsächlich der Salzstreuer ausgerutscht, dürfen hungrige Gäste sich beschweren. Sie müssen dem Koch jedoch eine zweite Chance geben. Wenn es dann schmeckt: Mahlzeit.

Ein Wurm im Salat - welches Recht habe ich jetzt?

Krabbelt dem Gast ein Wurm aus dem Salat entgegen oder rekelt sich eine Kakerlake auf der Pizza, nennt Rechtsanwalt Rotter das einen „schweren Mangel“. Niemand müsse sich dann ein zweites Mal bekochen lassen. Der Kunde hat das Recht, sein Geld zu behalten. Das gilt allerdings nur für den Preis des mangelhaften Gerichts. Getränke oder weitere Speisen müssen trotzdem bezahlt werden.

Welche Wartezeit muss ich als Gast hinnehmen?

Allzu lange Wartezeiten braucht ein Gast ebenfalls nicht zu akzeptieren. Steht das Essen nach 20 Minuten nicht auf dem Tisch, kann er dem Ober mündlich eine Frist von zehn Minuten setzen. Kommt dann immer noch nichts, darf er gehen.

Wenn die Rechnung einfach nicht kommt...

Ähnlich ist es mit der Rechnung: Ist sie nach dreimaliger Aufforderung nicht da, kann der Gast das Restaurant verlassen. Allerdings, betont Rotter, sollte er dann einen Zettel mit seiner Anschrift zurücklassen. Sonst droht eine Anzeige wegen Zechprellerei. Und jetzt: Einen Guten! (sari, dpa)

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