Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Entscheidung: Transsexuellen steht eine Brust-OP zu

Entscheidung
12.09.2012

Transsexuellen steht eine Brust-OP zu

Künftig haben Transsexuelle das Recht auf eine Brust-OP.
Foto: Ulrich Perrey dpa

Wenn Hormone nicht für Körbchengröße A reichen, steht Transsexuellen eine Brustvergrößerung zu. Die Kassen müssen zahlen.

Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung, wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat. Das hat das Bundessozialgericht gestern entschieden.

Minderung des psychischen Leidensdrucks

Der Gesetzgeber habe Transsexualität als absolute Ausnahme anerkannt, betonten die Kasseler Richter zur Begründung. Zur „Minderung ihres psychischen Leidensdrucks“ umfasse der Behandlungsanspruch daher ausnahmsweise auch „einen Eingriff in gesunde Organe“. Eine vorausgehende Operation der Geschlechtsorgane sei dafür nicht erforderlich.

Im ersten Fall hatte die Krankenkasse einer heute 62-jährigen Transsexuellen Hormonbehandlungen und eine Genitaloperation bezahlt. Trotzdem hatten sich nur sehr kleine Brüste gebildet. Eine operative Vergrößerung lehnte die Krankenkasse ab. Dies sei „eine Operation an gesunden Organen“; solche würden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt.

Im zweiten Fall war die Krankenkasse bereits für Hormonbehandlungen, eine operative „Gesichtsfeminisierung“ und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage aufgekommen. Eine Genitaloperation war bewilligt, wurde von der Klägerin aber noch nicht vorgenommen. Hier argumentierte die Kasse, hormonelle Veränderungen in Folge einer Genitaloperation könnten noch zum Aufbau einer weiblichen Brust führen. Zumindest vorher scheide eine operative Brustvergrößerung daher aus.

Das BSG wies beide Argumente ab. Aufgrund der Ausnahmestellung Transsexueller müsse die Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Operation der eigentlich gesunden Brust bezahlen. Dies gelte allerdings nur, sofern die Transsexuelle Körbchengröße A „nicht voll ausfüllt“. afp

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.