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  3. Glücksspiel oder Werbeaktion: "Wetter-Wette" eines Möbelhauses vor Gericht

Glücksspiel oder Werbeaktion
09.04.2013

"Wetter-Wette" eines Möbelhauses vor Gericht

Die Werbe-Aktion eines Möbelhauses in Mannheim landet wegen des Verdachts auf Glücksspiel vor Gericht. Kunden sollten ihr Geld zurück bekommen, wenn es an einem festen Tag regne.

Glücksspiel oder nicht - eine Werbeaktion mit einer Wetterwette beschäftigt den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. In dem Verfahren in Mannheim geht es um die geplante Aktion eines Möbelhauses: Kunden sollten nach dem Einkauf ihr Geld dann zurückbekommen, wenn es zu einem bestimmten Zeitpunkt am Stuttgarter Flughafen regnen sollte. Die Abgrenzung zwischen Wettbewerbsrecht, Ordnungsrecht und Verbraucherschutz könne man nur schwer ziehen, sagte Richterin Else Kirchhof zum Auftakt am Dienstag. "Wir haben hier ein Kompetenzproblem".

Kunden mussten Ware im Wert von mindestens 100 Euro kaufen

An der Aktion "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am ... regnet" sollten Kunden des Möbelhauses teilnehmen, wenn sie zuvor im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro gekauft hätten. Falls am Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr mindestens drei Milliliter Niederschlag pro Quadratmeter fallen, sollten diese Kunden ihr Geld zurück bekommen. Der Niederschlag sollte amtlich festgestellt werden.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte in der Aktion ein "verstecktes Entgelt" vermutet: Kunden würden dazu verleitet, überhaupt erst in diesem Zeitraum zu kaufen. Außerdem: Eine Gewinnchance bei einem Einkauf von über 100 Euro verführe dazu, mehr Geld auszugeben, als eigentlich geplant. Damit sei diese Aktion als Glücksspiel zu werten und bedürfe besonderer Genehmigungen.

Anwalt betont, die Kunden bekämen die Waren im nachhinein geschenkt

Der Anwalt des Möbelhauses bestritt dies. Die Kunden hätten die Waren dann ja bereits erworben und sie im Fall von Regen lediglich im Nachhinein geschenkt bekommen. Um ein "verstecktes Entgelt" handele es sich somit nicht.

Laut Glücksspielstaatsvertrag liegt ein Glücksspiel dann vor, wenn "im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt". Ein Urteil wird am kommenden Montag,15. April, erwartet. dpa

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