Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Panorama
  3. Gesetzentwurf: Mütter sollen künftig Auskunft über leiblichen Vater geben müssen

Gesetzentwurf
31.08.2016

Mütter sollen künftig Auskunft über leiblichen Vater geben müssen

Mütter müssen bei einem Zweifel an der Vaterschaft Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes geben.
Foto: Inga Kjer (dpa) /Symbolbild

Wenn der Vater doch nicht der Vater ist, muss die Mutter künftig Namen nennen. Doch werden damit Persönlichkeitsrechte verletzt? Am Ende geht es oft ums Geld.

Bei Zweifeln an der Vaterschaft sollen Mütter künftig zur Auskunft über den leiblichen Vater ihres Kindes verpflichtet werden. Das Bundeskabinett verabschiedete am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD). Damit soll die Rückforderung von Unterhaltskosten durch den sogenannten Scheinvater erleichtert werden. 

Maas sagte, mit dem Gesetz solle ein "angemessener Interessenausgleich" zwischen dem Scheinvater, dem biologischen Vater und der Mutter geschaffen werden. Die Erfüllung des Regressanspruchs werde auf zwei Jahre begrenzt. Es wäre unangemessen, ein Familienleben über viele Jahre finanziell rückabzuwickeln, betonte Maas.

Greift Auskunftspflicht zu stark in Persönlichkeitsrechte ein?

Allerdings gilt die Auskunftspflicht nicht, wenn "schwerwiegende Gründe" dagegen sprechen. Ob in Ausnahmefällen das Persönlichkeitsrecht der Mutter in besonderem Maße verletzt würde, muss vor Gericht geklärt werden. Das Justizministerium reagiert mit der Regelung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 und einen darauf bezogenen Spruch des Bundesverfassungsgerichts.

Mit dem Entwurf werde im Kern nur die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 24. Februar 2015 galt, sagte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker. Der gesetzliche Auskunftsanspruch dürfe in einer Trennungssituation nicht dazu missbraucht werden, die Mutter darüber hinaus auszuforschen. Es gehe nicht darum, "schmutzige Wäsche zu waschen".

Die Grünen kritisierten das Vorhaben. Die Regierung wolle damit zu stark in die Persönlichkeitsrechte eingreifen, sagte die Parteivorsitzende Simone Peter und forderte einen neuen Anlauf für das Gesetz. dpa

Lesen Sie dazu auch
Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.