Europäischer Gerichtshof stärkt Medienrechte für Promi-Berichterstattung. Caroline verliert, Springer-Verlag gewinnt Von Birgit Holzer
Straßburg/Paris Ihre juristischen Siege sind als Caroline-Urteile in die Pressegeschichte eingegangen und haben Journalisten und Paparazzi strengere Grenzen gesetzt. Gestern erlitt Caroline von Hannover hingegen eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Lichtblick für Paparazzi. Die 55-jährige Prinzessin hatte wegen der Veröffentlichung von Urlaubsfotos von sich und ihrem Mann Ernst August in Boulevardblättern geklagt und sich dabei auf ein wegweisendes Urteil der Straßburger Richter aus dem Jahr 2004 berufen, das nach der konsequent prozessierenden Prinzessin als Caroline-Urteil bezeichnet wird.
Nun entschieden diese, dass die deutschen Gerichte sorgfältig zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens Prominenter abgewogen hatten.
Erkrankung des Fürsten zeitgeschichtliches Ereignis
Im Februar 2002 bildete eine Zeitschrift das Prinzenpaar von Hannover bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs im Wintersportort St. Moritz ab in Zusammenhang mit einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand von Carolines Vater, des inzwischen verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Ihre Klage dagegen wies der Bundesgerichtshof ab mit dem Argument, die Erkrankung des Fürsten sei ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem Interesse und Berichte über die Frage zulässig, wie seine Kinder ihre familiären Pflichten mit dem berechtigten Bedürfnis nach Urlaub vereinbarten. Je größer der Informationswert für die Allgemeinheit sei, der über die bloße Befriedigung von Neugierde hinausgeht, desto geringer wiege der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und umgekehrt. Zudem gab es keine Beweise dafür, dass die Fotos von dem Spaziergang in der Natur heimlich oder in einem Klima der Belästigung aufgenommen wurden.
Unabhängig von der Frage, wie Caroline offizielle Funktionen für das Fürstentum von Monaco wahrnehme, seien sie und ihr Mann keine gewöhnlichen Privatleute, für die ein anderer Schutz der Privatsphäre gilt, heißt es in dem Urteil. Man muss sie unbestreitbar als öffentliche Personen ansehen. Deutschland habe Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt. Die Prinzessin war in Deutschland vergeblich vor Gericht gezogen.
Auch in einem zweiten Urteil stärkte der Gerichtshof für Menschenrechte prinzipiell die Rechte der Medien. Als Herausgeberin der Bild-Zeitung hatte die Axel Springer AG gegen das Verbot deutscher Gerichte geklagt, Artikel und Fotos über die Festnahme eines TV-Kommissars zu veröffentlichen.
Öffentliches Interesse gibt den Ausschlag
Dieser war 2004 auf dem Münchner Oktoberfest wegen Kokainbesitzes festgenommen worden, nachdem er bereits vier Jahre zuvor wegen Drogenbesitzes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. In einem späteren Artikel hatte Bild von der Geldstrafe für den Schauspieler nach einem Geständnis berichtet. Springer musste eine Vertragsstrafe zahlen.
Nun erklärten die Straßburger Richter, dass dies die Meinungsfreiheit verletzte und die Öffentlichkeit ein Interesse an der Verurteilung des Schauspielers hatte, zumal die Berichterstattung korrekt war, nicht maßgeblich über die Ereignisse hinausging und er selbst vorher in Interviews aus seinem Privatleben geplaudert hatte. Deutschland muss insgesamt rund 50000 Euro an Springer zahlen. Gegen beide Urteile ist keine Berufung möglich.
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