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12. Februar 2010 10:59 Uhr

Verfassungsgericht

Abmahnung: Kostengrenze von 100 Euro bleibt bestehen

Die 100-Euro-Grenze bei Abmahnungen im Urheberrecht bleibt bestehen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Regelung wurde von den Karlsruher Richtern nicht angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht. Bild: Archiv

Abmahnungen sorgen gerade im Internet sehr oft für ein böses Erwachen. Denn vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sie fremde Bilder, Texte oder auch mp3-Musikstücke nicht einfach kopieren dürfen.

Rechteinhaber wehren sich gegen den Diebstahl ihrer Werke gerne mit außergerichtlichen Abmahnungen: Sie fordern die "Diebe" - oft mit Hilfe eines Anwalts - auf, die Tat nicht wieder zu begehen. Verbunden waren solche Abmahnungen in der Vergangenheit meist mit sehr hohen Kosten: Die Anwälte setzten nämlich einen hohen Streitwert an, aus dem sie dann ihre Gebühren errechneten. Die Abgemahnten mussten also eine Unterlassungserklärung abgeben - und drei- oder sogar vierstellige Summen an den Anwalt zahlen.

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Seit 1. September 2008 ist mit den überhöhten Abmahnkosten Schluss. Der damals in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkte den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen Rechtsverletzungungen in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro.

Gegen diese Gebührendeckelung zog jetzt ein Mann vor das Verfassungsgericht. Der Beschwerdeführer verkauft bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her.

Weil seine Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte der Mann einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste er seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch gerichtlich durchsetzen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der Mann gegen die 100-Euro-Grenze, weil er so nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (Beschluss 1 BvR 2062/09). Sie sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die Vorschrift beeinträchtigt zu sein.

"Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden", teilte das Verfassungsgericht mit. Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Beschwerdeführer sich außerdem zunächst einmal an die Fachgerichte wenden.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht geltend gemacht, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre - zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.

Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten, so die Verfassungsrichter weiter. Auch im Hinblick auf die gerügte "Rückwirkung" der Norm auf Abmahnungen vor September 2008 sei eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht nötig. bo

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