Die Mütterrente kommt: In diesen Fällen erhalten Sie mehr Geld
Zum 1. Juli 2014 wird die Mütterrente eingeführt. Unter bestimmten Bedingungen stehen Eltern älterer Kinder neue Leistungen zu. Hier Antworten zu Fragen aus der Praxis.
Die „Mütterrente“, die zum 1. Juli 2014 eingeführt wird, betrifft viele Familien. Unter welchen Bedingungen steht einem die neue Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zu? Gibt es zum Beispiel auch Geld für Frauen, die sich früher die Rentenversicherungsbeiträge haben auszahlen lassen? Oder die keine „fünf Versicherungsjahre“ zusammenbekommen? Hier Antworten zu Fragen aus der Praxis.
Ich habe in den Jahren 1960, 1962 und 1964 drei Kinder geboren. Meine Altersrente beträgt 84,39 Euro. Kann es denn wirklich sein, dass ich nun 3 mal 28,61 = 85,83 Euro und damit mehr als meine bisherige Rente dazubekomme?
Ja, das geschieht automatisch, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssten – wenn auch wegen des hohen Verwaltungsaufwandes vielleicht erst später als im Juli 2014, auf jeden Fall aber rückwirkend.
Ich habe 1962 einen Witwer geheiratet, der zwei acht und sechs Jahre alte Kinder mit in die Ehe brachte. Meine leiblichen Kinder wurden 1963 und 1964 geboren. Bekomme ich Mütterrente auch für die beiden Stiefkinder?
Nein. Die leibliche Mutter (oder der Vater, also Ihr jetziger Ehemann) bekam das ursprüngliche „Babyjahr“ auf ihrem/seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Mütterrente wird nun auch dem Konto zugeordnet, auf dem das jeweilige Babyjahr bereits notiert ist. Das Geld ist eine nachträgliche „Belohnung“ für die Erziehungsarbeit im zweiten Lebensjahr der beiden Kinder.
Meine Mutter hat sich direkt nach der Eheschließung Anfang der 60er Jahre ihre Rentenbeiträge auszahlen lassen, was damals ja noch möglich war. Sie hat damit auf Rentenansprüche verzichtet. Danach hat sie zwei Kinder großgezogen. Beiträge nachgezahlt hat sie nicht. Steht ihr auch die Mütterrente zu?
Zunächst nicht. Wenn sie aber für zwölf Monate Rentenbeiträge (mindestens 12 mal 85,05 € = 1020,60 €) nachzahlt, entsteht ein Anspruch. Das regelt Ihre Mutter am besten über das örtliche Versicherungsamt. Ihre Monatsrente würde sich auf rund 120 Euro belaufen. Die Beitragsnachzahlung hätte sie so schon nach neun Monaten wieder heraus.
Meine Frau erhält eine Rente für 77 Monate Beitragszeit. Wir haben sechs Kinder – alle vor 1992 geboren, die damals auf mein Rentenkonto eingetragen wurden. Haben wir nun auch Anspruch auf die Mütterrente?
Natürlich, und das in Höhe von 171,66 Euro. Anspruch darauf hat aber nicht Ihre Frau als Mutter, sondern Sie, weil Ihnen das jeweils eine Jahr ja schon zusteht. Das geschieht automatisch – und ist in Ihrem Fall eine „Väterrente“.
Haben getrennt lebende oder geschiedene Ex-Ehemänner Anspruch auf einen Teil der Mütterrente?
Jein. Es besteht wohl eine Chance, sich im Rahmen eines nachträglichen Versorgungsausgleichs ein paar Euro mehr an Rente zu sichern. Der Antrag beim Familiengericht kann gestellt werden, wenn mindestens einer von beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird.
Aber: Die Rentenversicherung empfiehlt dringend, vor einer Neuberechnung sich von einem Experten für private oder betriebliche Vorsorge beraten zu lassen. Denn bei einer Neuberechnung des Versorgungsausgleichs werden alle Anwartschaften, beispielsweise auch aus einer Betriebsrente, unter die Lupe genommen – nicht nur die Erziehungszeiten. Anders ist es, wenn ein geschiedener Vater damals bereits das erste Jahr der Kindererziehung gutgeschrieben bekommen hat. Dann steht ihm auch die „Väterrente“ zu.
Wie erfährt die Rentenversicherung von meinen drei vor 1992 geborenen Kindern, wenn ich dort kein Rentenkonto habe?
Von Ihnen, indem Sie einen Antrag stellen. Das können Sie problemlos beim örtlichen Versicherungsamt Ihrer Gemeinde tun.
Ich habe damals, nach der Geburt meiner Kinder (1984 und 1986), schnell wieder gearbeitet und deshalb aufgrund des Verdienstes Rentenbeiträge auf mein Konto bekommen. Steht mir die Mütterrente auch zu?
Ja, es sei denn, Sie sind am 1. Juli 2014 noch nicht in Rente und Ihr Arbeitsverdienst war damals so hoch, dass er die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze erreicht hat. Dann wäre keine „Luft“ mehr für den nachträglichen Anspruch. Die Beitragsbemessungsgrenzen in den Jahren 1984 und 1986 waren allerdings hoch: Sie betrugen 5200 (1984) beziehungsweise 5900 DM (1986) pro Monat, umgerechnet also etwa 2600/2950 Euro. Nur Mütter, die mindestens so viel verdient hatten, könnten leer ausgehen.
Was geschieht mit der Rente, wenn die Mutter gestorben ist? Wird sie dann dem Witwer gutgeschrieben?
Das kann sein – wenn auch auf „Umwegen“. Das funktioniert so: Der damalige Rentenanspruch der Mutter wird pro Kind um 28,61 Euro fiktiv erhöht. Daraus wird dann die dem Mann zustehende Witwerrente (gegebenenfalls neu) berechnet. Dann könnte etwas mehr herauskommen – wenn überhaupt ein solcher Anspruch besteht; denn das kommt auf die Höhe des eigenen Einkommens (etwa Arbeitsverdienst oder Rente) des Mannes an.
Und was gilt für Beamtinnen?
Sie sind in das – ausschließlich aus Beiträgen der gesetzlich Rentenversicherten geschnürte – Rentenpaket nicht einbezogen worden.
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