Druck auf geschiedene Mütter
Richter verschärfen Pflicht zur Jobsuche
Karlsruhe Der Bundesgerichtshof hat den Arbeitsdruck auf geschiedene Alleinerziehende weiter erhöht. Die betroffenen Frauen müssen nach einer gestern veröffentlichten Entscheidung in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH.
In dem konkreten Fall wollte eine geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin halbtags arbeiten und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann aber keinen Unterhalt mehr an die Kindesmutter bezahlen und ging vor Gericht. In oberster Instanz gab ihm der BGH nun recht.
Zuvor hatte noch das Oberlandesgericht Düsseldorf sich auf die Seite der Frau gestellt und ihr einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.
Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht fort: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden, entschied der BGH und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich eine „Erwerbsobliegenheit“. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen – dies gilt für Fälle einer traditionellen sogenannten „Hausfrauenehe“. (dpa,dapd,AZ)
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