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Grenzsicherung
02.02.2016

Dürfen Polizisten an der Grenze auf Flüchtlinge schießen?

Kontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze: Wann dürfen Beamten ihre Schusswaffen einsetzen?
Foto: Armin Weigel, dpa (Symbol)

Grundsätzlich ist den Beamten der Gebrauch der Waffe erlaubt. Doch die Auflagen sind hoch. Und illegaler Grenzübertritt ist lediglich ein Vergehen.

Mit ihrer Forderung, Polizisten müssten illegalen Grenzübertritt verhindern und dabei „notfalls auch von der Schusswaffe Gebrauch machen“, hat AfD-Chefin Frauke Petry einen Proteststurm ausgelöst. Sie verwies dabei auf geltendes Gesetz. Doch die Rechtslage ist differenzierter. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Dürfen Grenzpolizisten schießen?

Ja. Der Gebrauch der Schusswaffe ist im „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“ (UZwG) aus dem Jahre 1961 geregelt. Aber er ist an sehr strenge Auflagen gebunden. So darf die Schusswaffe nur eingesetzt werden, „um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung eines Verbrechens zu verhindern“.

Was ist ein Verbrechen?

Verbrechen sind nach dem Strafgesetzbuch schwere Delikte, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht sind, dazu zählen Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung oder schwerer sexueller Missbrauch.

Ist der illegale Grenzübertritt auch ein Verbrechen?

Nein. Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht sind nach dem Strafgesetzbuch lediglich Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bewehrt werden. Bei einem Vergehen ist der Gebrauch der Schusswaffe nicht zulässig. Der Bund Deutscher Kriminalbeamten fordert schon seit längerem, dass gegen anerkannte Flüchtlinge, die unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention stehen, nicht wegen illegaler Einreise ermittelt wird. Damit wäre für sie der Grenzübertritt in jedem Fall legal.

Gibt es andere Delikte bei einem illegalen Grenzübertritt, die einen Gebrauch der Schusswaffe rechtfertigen könnten?

Ja. So können die Grenzpolizisten die Waffe benutzen, um ein Vergehen zu verhindern, „das unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Sprengwaffen begangen werden soll oder ausgeführt wird“. Außerdem dürfen sie schießen, wenn sich Personen der Kontrolle und Überprüfung ihrer Personalien durch Flucht zu entziehen versuchen.

Was ist, wenn diese Voraussetzungen vorliegen?

Es gilt immer das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ein Schuss muss immer Ultima Ratio sein, wenn alle anderen Maßnahmen wie Festhalten oder Fesseln oder der Einsatz von Reizstoffen entweder erfolglos waren oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. In jedem Fall muss der Grenzpolizist den Gebrauch der Schusswaffe vorher ankündigen und einen Warnschuss abgeben. Geschossen werden darf nur, um den Täter „angriffs- oder fluchtunfähig zu machen“. Ausdrücklich verboten ist die Schussabgabe, wenn „erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden“. Und auf Personen, „die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden“, darf ebenfalls grundsätzlich nicht geschossen werden.

Wie oft wurde in der Vergangenheit von der Schusswaffe an der Grenze Gebrauch gemacht?

Nach Angaben der Bundesregierung wurde zwischen 1950 und 1996 die Schusswaffe 103 Mal eingesetzt, dabei gab es einen Toten und vier Verletzte. Seit 1995 gilt das Schengener Abkommen, mit dem die Grenzkontrollen abgeschafft wurden.

SPD-Chef Sigmar Gabriel fordert eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz. Kann die Politik das anordnen?

Nein. Das entscheidet das Bundesamt für Verfassungsschutz in eigener Verantwortung. Allerdings hat das Amt den klaren gesetzlichen Auftrag, Informationen, Nachrichten und Unterlagen über alle Kräfte und Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz verwies auf eine Einschätzung seines Präsidenten Hans-Georg Maaßen, der im November gesagt hatte, die AfD werde von seiner Behörde nicht als extremistisch eingeschätzt, sie stelle „keine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ dar, daher gebe es „derzeit auch keine Beobachtung der Gesamtpartei“. Allerdings habe der Verfassungsschutz die Partei im Blick.

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