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Die Affäre Edathy: Edathy scheitert mit Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
Die Affäre Edathy
29.08.2014
Edathy scheitert mit Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
SPD-Politiker Sebastian Edathy ist mit seiner Beschwerde wegen der Durchsuchung seiner Wohnung und seines Büros beim BVerfG gescheitert. Das Gericht sieht dies anders.
Sebastian Edathy zugeordnete Bilder nackter Kinder seien zwar als noch nicht strafwürdig eingestuft worden, hätten aber einen ausreichenden Anfangsverdacht für die Durchsuchungen begründet. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassunsgericht am Freitag in Karlsruhe die Beschwerde des einstigen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy zurückgewiesen. Edathy wollte die Durchsuchung seines Abgeordnetenbüros und seiner Wohnung nicht einfach so auf sich sitzen lassen.
Edathy soll Fotos nackter Jungen geordert haben
Edathy hatte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover zufolge zwischen 2005 und 2010 bei einem kanadischen Anbieter insgesamt 31 Filme und Fotosets mit Aufnahmen nackter Jungen bestellt. Ende Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft formelle Ermittlungen ein. Daraufhin erklärte Edathy am 7. Februar seinen Rücktritt als Bundestagsabgeordneter, offiziell aus gesundheitlichen Gründen.
Das Amtsgericht Hannover erließ vom 10. bis 21. Februar 2014 mehrere Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und verschiedene Büros von Edathy. Zudem wurden mehrere E-Mail-Postfächer beschlagnahmt. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass die ihm zugeordneten Fotos strafrechtlich wohl noch nicht relevant seien, die kriminalistische Erfahrung jedoch dafür spreche, dass Edathy auch verbotene kinderpornographische Aufnahmen besitzen könnte.
Sebastian Edathy begründete dagegen sein Beschwerde damit, dass von einem straflosen Verhalten nicht auf Straftaten geschlossen werden könne. Die Ermittlungen hätten letztlich auf Zufallsfunde gezielt.
Bundesverfassungsgericht sieht Durchsuchung als rechtmäßig an
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht entsprach die Begründung der Durchsuchungsanordnungen jedoch den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten davon ausgehen dürfen, dass Edathy "weiteres einschlägiges Datenmaterial" besitze. Auf das Angebot Edathys, alle Aufnahmen freiwillig herauszugeben, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht verlassen müssen.
Auch die Beschlagnahme der E-Mail-Postfächer sei rechtmäßig gewesen. Edathy habe für seine Bestellungen mehrere E-Mail-Adressen genutzt. Daher sei eine Eingrenzung nicht möglich gewesen.
Laut Bundesverfassungsgericht wurde mit den ersten Durchsuchungen am 10. Februar 2014 allerdings die Immunität Edathys als Abgeordneter verletzt, da der Verzicht auf das Mandat erst wirksam wird, wenn der Bundestagspräsident ihn schriftlich bestätigt hat. Dies sei erst am 10. Februar erfolgt, weshalb die Durchsuchungsbeschlüsse vom selben Tag unzulässig gewesen seien. Allerdings habe Edathy dies damals nicht geltend gemacht.
Anklage gegen Sebastian Edathy erhoben
Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Hannover Anklage gegen Edathy erhoben. Er wird beschuldigt, im November 2013 über seinen Bundestagslaptop kinderpornographische Bild- und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Außerdem soll er einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch bewertet wird.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, könnte sich der ehemalige Abgeordnete nun allerdings bezüglich des am 10. Februar beschlagnahmten Materials auf ein Verwertungsverbot berufen. afp/AZ
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