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  3. Affäre Edathy: Ex-Politiker Edathy muss wegen Kinderpornos vor Gericht

Affäre Edathy
18.11.2014

Ex-Politiker Edathy muss wegen Kinderpornos vor Gericht

Sebastian Edathy ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert.
Foto: Hannibal/Archiv (dpa)

Sebastian Edathy, ehemaliger SPD-Bundestagsabgeordneter, muss wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornografie vor Gericht.

Das Landgericht Verden ließ die Anklage gegen Sebastian Edathy zu, der erste Verhandlungstermin wurde für den 3. Februar angesetzt, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Edathy soll Fotos nackter Jungen geordert haben

Edathy hatte Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover zufolge zwischen 2005 und 2010 bei einem kanadischen Anbieter insgesamt 31 Filme und Fotosets mit Aufnahmen nackter Jungen bestellt. Ende Januar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft formelle Ermittlungen ein. Daraufhin erklärte Edathy am 7. Februar seinen Rücktritt als Bundestagsabgeordneter, offiziell aus gesundheitlichen Gründen.

Das Amtsgericht Hannover erließ vom 10. bis 21. Februar 2014 mehrere Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung und verschiedene Büros von Edathy. Zudem wurden mehrere E-Mail-Postfächer beschlagnahmt. Das Amtsgericht begründete dies damit, dass die ihm zugeordneten Fotos strafrechtlich wohl noch nicht relevant seien, die kriminalistische Erfahrung jedoch dafür spreche, dass Edathy auch verbotene kinderpornographische Aufnahmen besitzen könnte.

Edathy hatte dagegen Beschwerde eingelegt, war jedoch vor den Gerichten gescheitert.

Bundesverfassungsgericht sah Durchsuchung als rechtmäßig an

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht entsprach die Begründung der Durchsuchungsanordnungen den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Staatsanwaltschaft und Gerichte hätten davon ausgehen dürfen, dass Edathy "weiteres einschlägiges Datenmaterial" besitze. Auf das Angebot Edathys, alle Aufnahmen freiwillig herauszugeben, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht verlassen müssen.

Laut Bundesverfassungsgericht wurde mit den ersten Durchsuchungen am 10. Februar 2014 allerdings die Immunität Edathys als Abgeordneter verletzt, da der Verzicht auf das Mandat erst wirksam wird, wenn der Bundestagspräsident ihn schriftlich bestätigt hat. Dies sei erst am 10. Februar erfolgt, weshalb die Durchsuchungsbeschlüsse vom selben Tag unzulässig gewesen seien. Allerdings habe Edathy dies damals nicht geltend gemacht. afp/AZ

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