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Jan Böhmermann
12.04.2016

Fall Böhmermann: Auf diese Paragraphen beruft sich Erdogan

Hat Böhmermann (rechts) Erdogan beleidigt?
Foto: Robert Ghement, dpa

Recep Tayyip Erdogan hat Strafantrag wegen Beleidigung gegen Jan Böhmermann gestellt. Das Vorgehen des türkischen Präsidenten fußt vor allem auf zwei Paragraphen.

Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan hat Strafantrag wegen Beleidigung gegen Jan Böhmermann gestellt. Wie ist das möglich? Fragen und Antworten zum juristischen Hintergrund des Falles.

Das juristische Vorgehen der Türkei und ihres Staatschefs Erdogan fußt vor allem auf zwei Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB):

Der Paragraf 185 StGB definiert den Tatbestand der Beleidigung, der je nach Schwere der Tat mit bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Juristen verstehen unter Beleidigung die "Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung in beliebiger Form". Üble Nachrede und Verleumdung gelten als weitere Delikte gegen die Ehre und sind in den Paragrafen 186 bis 188 des StGB geregelt.

Böhmermann: Ausländische Regierungschefs genießen den Schutz ihrer Ehre

Die Staatsanwaltschaft nimmt die Strafverfolgung aber erst auf, wenn der in seiner Ehre Verletzte - wie jetzt Erdogan - einen Strafantrag stellt. Es geht hier also um ein sogenanntes Antragsdelikt - nicht um ein Vergehen, das die Justiz immer verfolgen muss.

Laut Paragraf 103 StGB muss mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen, wer einen ausländischen Staatschef beleidigt. Denn ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diplomatische Vertreter genießen nach deutschem Recht den Schutz ihrer Ehre - egal ob sie sich im In- oder Ausland aufhalten. Ist Verleumdung im Spiel, drohen sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug. Gehört Jan Böhmermann vor Gericht?

Fall Böhmermann: Regierung muss Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen

Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist laut Paragraf 104a StGB allerdings, "dass die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält (...), ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt". dpa/AZ

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