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Sozialrecht
14.05.2013

Gerichtsurteil: Wer Hartz IV will, muss Deutsch lernen

Ausländische Hartz IV-Empfänger, die nicht bereit sind, einen Integrationskurs zu besuchen, kann die Hilfe gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.
Foto: Bernd Wüstneck/Archiv (dpa)

Ausländische Hartz IV-Empfänger, die nicht bereit sind, einen Integrationskurs zu besuchen, kann die Hilfe gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Jobcenter eine türkische Hartz IV-Empfängerin dazu aufgefordert, einen Deutschintegrationskurs zu besuchen. Drei Vormittage pro Woche sollte die Mutter von vier Kindern im Alter zwischen sechs und 18 Jahren 6, 11, 16 und 18 Jahren dazu die Volkshochschule besuchen.

Deutschkurs nicht besucht - Leistungen gekürzt

Weil die Türkin den Kurs nicht freiwillig besuchen wollte, verpflichtete das Jobcenter die 45-Jährige dazu. Als sich die Frau innerhalb der vorgesehen Frist trotzdem nicht für den Deutschintegrationskurs anmeldete, kürzte ihr das Jobcenter die Sozialleistungen für drei Monaten um 30 Prozent - rund 96 Euro im Monat.

Gegen diese Kürzung zog die Frau vor das Sozialgericht Wiesbaden - und verlor. Die Richter hielten die Sanktion für angemessen. Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des “Förderns und Fordern”, meinten die Juristen. Erwerbsfähige Hilfeempfänger seien dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der vorgesehene Integrationskurs habe dieses Ziel gehabt.

Sozialgericht: Kursteilnahme war zumutbar

Die Teilnahme an dem Kurs sei für die Türkin auch zumutbar gewesen, so das Sozialgericht Wiesbaden weiter. Der Ehemann der Klägerin hätte trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehmen können.

Das Urteil (Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 13. Mai 2013 - Az.: S 12 AS 484/10) ist noch nicht rechtskräftig. bo

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