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EuGH-Urteil
15.03.2017

Kommentar: Es geht auch ohne Kopftuch

Im Streit um das Tragen von Kopftüchern gibt es ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof.
Foto: Fredrik von Erichsen, dpa (Symbolbild)

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht es Unternehmen leichter, Mitarbeitern das Tragen von Kopftüchern zu verbieten. Ein Kommentar.

Kopftuch ist nicht gleich Kopftuch – es kommt darauf an, wo eine Frau es trägt. Im Staatsdienst hat das Bundesverfassungsgericht die Latte für ein Verbot mit seinen Urteilen sehr hochgelegt. Eine muslimische Lehrerin zum Beispiel muss dazu schon ihre Klasse missionieren und den Schulfrieden gefährden. In der privaten Wirtschaft dagegen kann ein Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern nun etwas einfacher untersagen. Die Richter am Europäischen Gerichtshof, die zwei Fälle aus Belgien und Frankreich zu entscheiden hatten, argumentieren nicht so kategorisch wie ihre Kollegen in Karlsruhe.

Das Urteil schafft Rechtssicherheit

Wenn ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten im Umgang mit Kunden den Verzicht auf jede Form von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen verlangt, verstößt das nicht gegen die Religionsfreiheit. Voraussetzung: Es gibt eine Betriebsvereinbarung oder eine ähnliche Übereinkunft, die den Anti-Atomkraft-Sticker am Revers ebenso verbietet wie eine Kippa oder eben das umstrittene Tuch auf dem Kopf. Das ist nicht diskriminierend, sondern nur konsequent – und schafft ein klein wenig mehr Rechtssicherheit. Zu Massenentlassungen von muslimischen Frauen führt dieses Urteil nicht.

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