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  3. Straßburg: Menschenrechtsgericht setzt Hürden für Sicherungsverwahrung

Straßburg
07.09.2017

Menschenrechtsgericht setzt Hürden für Sicherungsverwahrung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland beschäftigt - und neue Hürden gesetzt.
Foto: Rainer Jensen, dpa (Archiv)

Darf man Menschen in Haft behalten, weil sie noch eine Gefahr für die Allgemeinheit sein könnten? Das passiert bei der Sicherungsverwahrung. Wieso das problematisch ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erneut eine Beschwerde gegen die Sicherungsverwahrung in Deutschland abgelehnt. Ein Berliner hatte moniert, dass er auf der Grundlage von zu alten psychiatrischen Gutachten in Sicherungsverwahrung genommen worden war. Dem stimmten die Straßburger Richter am Donnerstag nicht zu. Zwar brauche es ausreichend aktuelle" Expertenmeinungen. Feste zeitliche Vorgaben könnten dafür allerdings nicht gemacht werden.

Ob ein Gutachten auch mehrere Jahre später noch die weitere Gefährlichkeit eines Straftäters nachweisen kann, sei abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Entscheidend sei, ob es bedeutsame Veränderungen seit der letzten Untersuchung gegeben habe - etwa eine Freilassung oder eine freiwillige Therapie. (Beschwerde-Nr. 45953/10)

Viereinhalb Jahre alte Gutachten als Nachweis

Dem Kläger, der zwischenzeitlich unter Auflagen entlassen worden ist, half das nicht. Der Berliner war 1998 zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt worden, weil er seiner Ex-Freundin in den Hals gestochen hatte. Nach dem Ende seiner Haftzeit verzögerte sich eine Entscheidung über seine Sicherungsverwahrung, so dass er entlassen werden musste. In Freiheit fand der Mann eine Wohnung, einen Job sowie eine Therapeutin und beging keine weiteren Straftaten.

Ein knappes Jahr später wurde die Sicherungsverwahrung dennoch angeordnet - aufgrund von viereinhalb Jahre alten Gutachten. Aus der Sicht des Gerichtshofs war das in Ordnung. Die Berliner Gerichte hätten vernünftig dargelegt, dass das eine Jahr in Freiheit zu wenig gewesen war, um zu beweisen, dass der Mann nicht mehr gefährlich gewesen sei. Denn der Berliner habe wiederholt schwere Gewalttaten begangen. Seine therapeutischen Bedürfnisse seien außerdem komplex.

Immer mehr Beschwerden werden abgewiesen

Die Sicherungsverwahrung ist - anders als die Haft - keine Strafe für ein Verbrechen. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, die ihre Strafe verbüßt haben, aber als gefährlich gelten. In Straßburg wird seit Jahren über die Ausgestaltung gestritten. Mit einer umfassenden Neuregelung gab sich der Gerichtshof 2016 zufrieden. Ausschlaggebend war, dass der Gesetzgeber die individuelle therapeutische Betreuung der Straftäter gestärkt hatte.

Mittlerweile weist Straßburg viele Beschwerden von Sicherungsverwahrten ab. Erst im Februar scheiterte ein Sexualmörder, der zum Zeitpunkt seiner Tat noch ein Jugendlicher gewesen war. dpa

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