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Kommentar
21.07.2015

Ohne Betreuungsgeld verlieren Familien ein Stück Freiheit

Das Bundesverfassungsgericht hält das Betreuungsgeld für verfassungswidrig. Die SPD will jetzt lieber in Kitas investieren.
Foto: Symbolbild, Daniel Reinhardt (dpa)

Das Betreuungsgeld war besser als sein Ruf. Mit seinem Urteil nimmt das Bundesverfassungsgericht vielen Familien jetzt ein Stück ihrer Freiheit. Ein Kommentar.

Die Maut verschoben, das Betreuungsgeld verfassungswidrig: Für die CSU läuft es in der Großen Koalition im Moment alles andere als rund. Parteichef Horst Seehofer kann sich zwar damit trösten, dass das Verfassungsgericht den vor zwei Jahren eingeführten Zuschuss für Eltern, die ihr Kind nicht sofort in die nächste Krippe schicken, nur aus formalen Gründen kassiert hat und die Frage nach Sinn und Zweck der umstrittenen Subvention gar nicht erst erörtert hat.

Wirklich gewonnen aber ist damit nichts, weder für die CSU, die jetzt eine bayerische Lösung finden muss, noch für die Koalition, die nun durch noch unruhigere See steuert – und schon gar nicht für Hunderttausende von Eltern, denen Karlsruhe nun ein Stück ihrer Freiheit nimmt.

Der Begriff "Herdprämie" führt in die Irre

Anders als von seinen Kritikern oft behauptet, ist das Betreuungsgeld keine Herdprämie, die Frauen in ein überkommenes Rollenbild zwingt, sondern eine Alternative mehr. Wer sein Kind in den ersten Jahren lieber zu Hause betreut wissen will, kann trotzdem früh zurück in den Beruf und die 150 Euro im Monat auch für ein Au-pair-Mädchen, eine private Tagesmutter oder für die Oma ausgeben, die jeden Tag für ein paar Stunden kommt. Oder, besser gesagt: konnte.

Wie bei jeder Subvention gibt es auch beim Betreuungsgeld Mitnahmeeffekte, die in Berlin-Neukölln vielleicht größer sind als in München-Bogenhausen – deswegen aber verstößt es noch nicht gegen das Grundgesetz. Die Verfassungsrichter haben sich ausschließlich an der Zuständigkeit für die Kinderbetreuung orientiert, die aus ihrer Sicht bei den Ländern liegt.

Mit ihrem Urteil allerdings provozieren sie nun eine Entwicklung, die gegen ein anderes Gebot des Grundgesetzes verstößt, nämlich das Streben nach möglichst gleichwertigen Lebensverhältnissen in Deutschland. Künftig wird es Länder wie Bayern geben, die Eltern weiter Betreuungsgeld zahlen – und Länder, die das nicht tun und das Geld lieber in den Auf- und Ausbau von Kindergärten und -krippen stecken. Diesen Wettbewerb der Ideologien, den das Betreuungsgeld eigentlich auflösen sollte, verschärft das Verfassungsgericht jetzt noch. Es macht, auch wenn es das nicht will, Politik. Selten haben Sozialdemokraten und Grüne lauter über eine Niederlage der Union gejubelt.

Gewinner gibt es nach diesem Urteil keine. Noch immer sind es die Eltern, die entscheiden, wo und wie sie ihre Kinder betreuen oder betreuen lassen – und nicht der Staat. Die Familien, die dafür ein persönlicheres, entschleunigteres Lebensmodell wählen, werden das in vielen Bundesländern nun jedoch auf eigene Rechnung tun, während jeder Krippenplatz vom Staat mit 1000 Euro und mehr im Monat subventioniert wird.

Das Pflegegeld ist eine ähnliche Art von Zuschuss

In anderen Situationen dagegen kommt die Solidargemeinschaft wie selbstverständlich für häusliche Betreuung auf: Ehepartner oder Kinder, die einen pflegebedürftigen Angehörigen nicht in einem Heim einquartieren, sondern sich zu Hause um ihn kümmern oder einen ambulanten Dienst beauftragen, erhalten aus guten Gründen ein Pflegegeld. Dieser Zuschuss ist, genau besehen, nichts anderes als ein Betreuungsgeld – allerdings eines, das über alle Parteigrenzen hinweg gewollt ist.

Um das Betreuungsgeld für Kinder unter drei dagegen tobt seit Jahren ein regelrechter Glaubenskrieg in Politik und Medien, in dem eines gerne übersehen wird: Ausgerechnet in Berlin mit seinen vielen sozialen Brennpunkten beziehen vergleichsweise wenige Familien Betreuungsgeld. Das Argument, die Herdprämie halte Hunderttausende von Kindern mit Migrationshintergrund und anderen problematischen Biografien vom Besuch eines Kindergartens ab, sticht also nicht einmal hier.

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