Gute Nachricht für Pendler: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Arbeitnehmer den längeren Weg zur Arbeit geltend machen können, auch wenn er nur wenig Zeit spart.


Wenn ein längerer Weg zur Arbeit verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke, kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für den längeren Weg in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen entschieden (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10).
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale zwar nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. In den Urteilen konkretisierte der Bundesfinanzhof aber, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren Weg zur Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann.
So sei eine zunächst vom BFH geforderte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht in allen Fällen erforderlich. Die Beurteilung hänge von den Verkehrsumständen des Einzelfalls wie der Streckenführung und den Ampelschaltungen ab. Eine Straßenverbindung könne auch offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn sie nur eine geringe Zeitersparnis bringe.
Die Pendlerpauschale beträgt seit wenigen Jahren wieder 30 Cent pro Kilometer und ab dem ersten Kilometer. Das Finanzamt benötigt die Arbeitstage pro Jahr. Wer dies nicht einzeln nachrechnen möchte, gibt bei einer Fünf-Tage-Woche im Regelfall 230 Arbeitstage an. AZ/dpa



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