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14. Januar 2011 09:55 Uhr

Rüge des EU-Gerichtshofs

Politiker will Urteil zur Sicherungsverwahrung ignorieren

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Sicherungsverwahrung von Straftätern erneut gerügt. Doch ein deutscher Politiker will das ignorieren.

Reform der Sicherungsverwahrung beschlossen
Foto: DPA

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die deutsche Praxis der Sicherungsverwahrung erneut gerügt. Das Gericht gab gestern in Straßburg vier Sexualstraftätern Recht, die trotz Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen nicht auf freien Fuß gesetzt wurden. Drei Klägern muss Deutschland insgesamt 125.000 Euro an Entschädigung zahlen.

Die Straßburger Richter stellten für alle Kläger Verstöße gegen das Grundrecht auf Freiheit fest. In drei Fällen rügten sie zudem einen Verstoß gegen das sogenannte Rückwirkungsverbot («Keine Strafe ohne Gesetz»), weil sie bis heute hinter Gittern sind. Alle vier Kläger sind Wiederholungstäter, die unter anderem wegen Vergewaltigung oder sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu Haftstrafen verurteilt worden waren.Nach der Rühe aus Straßburg regt sich bei deutschen Politkern der Widerstand. So will sich Niedersachsen der Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung nicht beugen. Landesjustizminister Bernd Busemann (CDU) sagte der «Berliner Zeitung» (Freitagausgabe) laut Vorabbericht, die Straßburger Rüge werde auf die zehn Sicherungsverwahrten in seinem Bundesland keine Auswirkungen haben.

Busemann sagte: «Der Niedersachse bleibt stur. Ich lasse keinen raus.» Der Bundesgerichtshof habe schließlich erst im vergangenen November entschieden, dass ein früheres Urteil des Straßburger Gerichts keine Entlassungsautomatik beinhalte.

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Busemann forderte das Bundesverfassungsgericht auf, das Problem der nachträglichen Sicherungsverwahrung endlich grundsätzlich zu klären. «Es wird Zeit, dass Karlsruhe spricht», sagte Busemann. Die Justiz müsse wissen, ob die Haltung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelte oder die bisherige Rechtsprechung aus Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2004 geurteilt, dass die damals mögliche nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. dapd/ afp

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