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09. Februar 2010 12:01 Uhr

Bundesverfassungsgericht

Rüge: Hartz IV-Abschläge freihändig festgelegt

Das Bundesverfassungsgericht hat das Statistikmodell gebilligt, mit dem Hartz IV-Sätze ermittelt werden. Manche Abschläge seien jedoch "freihändig" festgelegt worden, rügte das Gericht. Das ist verfassungswidrig.

Die «Hartz-IV»-Leistungen für Erwachsene und Kinder sind verfassungswidrig und müssen neu berechnet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschieden.

Die Regelsätze seien nicht korrekt ermittelt worden. Die gesetzlichen Vorschriften genügten daher nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

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Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2010 eine Neuregelung treffen. Bis dahin blieben die verfassungswidrigen Vorschriften weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht sah sich nicht dazu befugt, selbst bestimmte Sätze festzusetzen und begründete dies mit dem «Gestaltungsspielraum» des Gesetzgebers. Dieser müsse die Leistungen aber «realitätsgerecht» ermitteln. Rückwirkend müssten die Sätze nicht neu festgesetzt werden.

Die zu Beginn der Arbeitsmarktreform «Hartz IV» im Jahr 2005 geltenden und auch die heutigen Regelleistungen für Alleinstehende, erwachsene Partner und Kinder seien «nicht offensichtlich unzureichend», betonte das Gericht. Der Gesetzgeber sei daher nicht unmittelbar verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen.

Zumindest bei schulpflichtigen Kindern dürfte dennoch eine Erhöhung wahrscheinlich sein. Denn der Erste Senat rügte, dass bei der Bemessung «jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes unterlassen» worden seien. «Kinder sind keine kleinen Erwachsenen», heißt es im Urteil. Der vorgenommene Abschlag von ursprünglich 40 Prozent gegenüber dem Regelsatz für alleinstehende Erwachsene sei nicht fundiert, sondern «freihändig» festgelegt worden.

Vor allem die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner seien unberücksichtigt geblieben, die zum existenziellen Bedarf eines Kindes gehörten. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der «Ausschluss von Lebenschancen». Die inzwischen gewährte jährliche Einmalleistung von 100 Euro für den schulischen Bedarf sei «offensichtlich freihändig geschätzt».

Der Regelsatz für Alleinstehende von ursprünglich 345 Euro im Monat (derzeit 359 Euro) sei nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden. Der Satz wurde bislang aus der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet. Dabei wurden die Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte zugrunde gelegt.

Die Karlsruher Richter billigten dieses Statistikmodell zwar grundsätzlich. Sie rügten aber, dass bei einzelnen Ausgabepositionen prozentuale Abschläge für Güter wie etwa Pelze, Maßanzüge oder Segelflugzeuge vorgenommen wurden, ohne dass geklärt wurde, ob die Vergleichsgruppe des unteren Fünftels überhaupt solche Ausgaben getätigt hat.

Diese strukturellen Berechnungsmängel hätten sich bei der Leistung für erwachsene Partner von ursprünglich 311 (derzeit 323 Euro) und auch bei dem vom Erwachsenen-Satz abgeleiteten Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren fortgesetzt, das 207 Euro betrug. Inzwischen wurde hier nach Alter differenziert. Es gibt derzeit 215 Euro für Kinder bis 5 Jahren und 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren.

Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines «unabweisbaren», «laufenden», «besonderen» Bedarfs vorsehen. Dies betrifft etwa Hartz-IV-Empfänger mit chronischen Krankheiten, für die die Krankenkasse nicht zahlt. Dieser Anspruch könne ab jetzt eingeklagt werden, dies werde aber nur «seltene» Fälle betreffen, hieß es.

Der Erste Senat entschied über Vorlagen des Bundessozialgerichts und des hessischen Landessozialgerichts. In den Ausgangsverfahren hatten Familien mit «Hartz IV» aus Dortmund, dem bayerischen Landkreis Lindau am Bodensee und dem Werra-Meißner-Kreis in Hessen geklagt. (ddp)

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