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Urteil
19.02.2013

Verfassungsgericht: Homosexuelle dürfen adoptieren

Das Verfassungsgericht stärkt die Rechte von schwulen und lesbischen Lebenspartnern. Homosexuelle dürfen künftig ein von ihrem Partner zuvor angenommenes Kind adoptieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat Beschränkungen beim Adoptionsrecht homosexueller Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung, entschieden die Richter.

Dabei geht es um Fälle, in denen einer der beiden Partner ein Kind adoptiert hat und der andere Partner zusätzlich Adoptivmutter oder -vater werden möchte. Auch schwulen und lesbischen Paaren in einer Lebenspartnerschaft müsse in diesen Fällen grundsätzlich eine Adoption möglich sein, entschied das Gericht.

In den beiden Ausgangsverfahren hatte eine lesbische Frau ein in  Bulgarien geborenes Kind adoptiert und im zweiten Fall ein schwuler  Mann ein Kind in Rumänien. Den beiden jeweiligen späteren  Lebenspartnern, die die Kinder ebenfalls betreuen und umsorgen,  wurde die Adoption aber bislang verwehrt.

Gericht wies Bedenken zurück

Das Gericht wies mit der Entscheidung Bedenken des Deutschen  Familienverbands (DFV) zurück, dass einem Kind das Aufwachsen mit  gleichgeschlechtlichen Eltern schaden könne. Nach Auffassung der  Richter ist vielmehr "davon auszugehen, dass die behüteten  Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen  von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe". Die Richter  begründeten dies mit Sachverständigengutachten, wonach solch eine  Adoption geeignet ist, auf das Kind "stabilisierende  entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten".

Die Debatte hatte zuletzt prominete Unertstützer. Unter anderem den deutschen Schlagersänger Patrick Lindner. dpa/afp

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